Pahdect. L. XXXII. Da legaiis et fideicommissis HI." 355
Kungt lehren möge, damit er sich durch dieselbee r nähren könne; Pegasus sagt, das» das Vermächtnis»Unwirksam sei, weil die Art der Kunst nicht beigefügt wäre;aber der Prätor, oder der nach seinem Ermessen handelndedichter wird nach dem Willen des Verstorbenen, und demAller, und dem Verhällniss, und der Natur und der Anlagedessen, dem [das Vermächtniss] hinterlassen sein wird, bestim-men, welche Kunst vorzüglich der Erbe auf seine Kosten den-selben lehren solle.
13. MAUCIAN. lib. II. Fideicommisx. — Wenn einTestator so gesprochen haben wird: mein Erbe soll je-u e in ein Landgut geben, dem Sejus ausserdem noch£ehn, so wird nicht zu zweifeln sein, dass Sejus sowohl«inen Theil des Landguts, als auch Zehn in Folge des Testa-mentes erhalten müsse.
14. GAJ. lib. I. Fideicomm. — Es ist nicht zweifelhaft,dass, wenn der Ehefrau [etwas] vermacht sein sollte: wenn8 ie sich nicht verheirathet haben wird, und sie ge-beten sein sollte, dasselbe einem Andern einzuantworten, sie[in dem Falle,] wenn sie sich verheirathet haben wird, zuz wiugen sei , es ausznantworten. §. 1. Auch der Erbe, demdie Bedingung der Eidesleistung erlassen wird, iniiss das [ihma, iferlegte] Vermächtniss uud Fideicominiss leisten. §. 2. Aber"Wenn Jemandem ein Vermächtniss hinterlassen worden ist,"»mit er eine fremde Sache kaufe, oder leiste, so soll er,^ena er sie nicht kaufen kann, weil der Eigentbiimer sie ent-weder gar nicht, oder nur zu einem iinmässigen Preis verkau-fen -yym^ J eu wahren Werth [derselben] zahlen.
15. MARCIAN. lib. II. Fideicomm. — Solche vermachtedachen des Testators, welche in der Tiefe [des Wassers] sein8 °Uen, werden dann geleistet, wenn sie einmal zum VorscheinBekommen sein werden. '
16. POMPON. lib. I. Fideicomm. — Oft wird ein'ermä'chtniss dem Fideicommfssinhaber vollständiger ausgeant-
^ortet, als es hinterlassen worden war, z, 1$. weun das Gruud-s '"ck durch Anspülung' vergrössert worden, oder auch Inselne ntstanden wären.
17. MARCIAN. üb. IL Fideicomm. — Auch das,^ag künftig ist , kann vermacht werden, z. B. eine im Meer"der in Flüssen entstandene Insel. §. 1. Eine DienstbarkeitW'rd auch einem Sclaven, der ein Grundstück hat, richtigv ennacht.
18. POMPON. lib. I. Fideicomm. — Wenn ich dir in*inem dein Recht gemäss errichteten Testament ein Fideicoinnds»•miferlassen, sodann nachher ein anderes nicht dem Hecht ge-"»äsg errichtet haben werde, in welchem dir eutweder ein
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