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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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568
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568 Pandect. L. V. Tit. 2. J)e tnoffidoso testamenio.

12. Idem üb. sing, de Praescript. — Es ist einerlei, oein enterbter Sohn ein ihm hinterlassenes Vermächtnis» epfangen , oder ein für seinen Sohn oder Sclaven hit»terM* eerhalten hat; in beiden Fallen stellt ihm eine Einrede |desh» Jentgegen. Ja er wird, selbst wenn er einen Sclaven, eheihm die Erbschaft anzutreten geheissen , freigelassen, damitdieselbe nach eigenem Ermessen antreten möge, und diesbei nigerischer Absicht gethan hat, mit der Klage nicht z«dlassen. §. 1. Verlangt der enterbte |Sohn| von eiiieinWe^" 1 "freien Geld, so wird angenommen, er erkenne des » aTestament an. §. 2. Wenn ein Sohn, der ein ihm S el | 0, " mlies Vennächtniss fordert, abgewiesen damit garLie&MWÄ**klage greift, so kann er [deshalb] mit einer Einrede üicinriickgewiesen werden; denn wenn er gleich durch [jene] & »,sich mit dem Testament zufrieden erklärt hat, so ist o°etwas vorhanden, was dem Testator zum Vorwurf gerei 'so dass jener mit Hecht nicht abgewiesen werden kann. »• ,

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Ein Sohn des Testators, der mit Titius dieselbe Summedig gewesen war, kann, wenn dem Titius Befreiung v<m ac 'iSchuld vermacht worden, und er [also] durch die [zu G"' IS ,des Titius [geschehene] Annahme an Zahlungsslatt [.uiclijfreit worden ist, mit der Lieblosigkeitsklage nicht abgeWi ewerden.

13. SCAEVOLA IIb. III. Pc«i>. - Tilia setzte ^

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gegeben werde, dessen Redlichkeit; hierdie Frage, ob, wenn eine [andere enterbte] Schwester » n

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Tochter zur Erbin ein, gab ihrem Sohn ein Vennächtniss " 11verordnete in demselben Testamente folgendes: Alles i aS lwas ich eben befohlen habe, dass geschehen «»gegeben werden solle, das, will ich, soll S e9 °\%hen und gegeben werden von einem Jeden, " emein Erbe oder Nachlassbesitzer , auch testaine» ts "los, wird. Ebenso überlasseich dasjenige, ^ aH .ich zu geben befohlen habe, dass es geschehe n»

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sich gar nicht zweifeln, dass man die Florentinisrhe M*J*Jannehmen wollen und als die rirhtige erkannt habe, lle '«lies ergehen mehrere Noten zu diesem Gesetz. An™ Vstellt man hier die donatio von einer mortis caussa g es . mSheuen, ohne auf die Maren Worte des Gesetzes: q»< lS *"ei per/eckst- proponitnr, zu sehen. „

Es ist nun nur noch zu bemerken übrig, dass ft». Sflw(liiloriim partem nur so, wie oben geschehen , und nlcm Li«'in Theil <les zur Mitgift gegebenen verstanj' owerden könne, indem Modestin, der unter Al«*** d s.»ever und biS unter Gordian Iir. lebte, nirht von den »Ptern Verordnungen seit C on s t n n t i n über theitw* 11Vernichtung der inofßciösen Mitgift Sprechen kann.