560 Pandect. L. V. Tit. 1. J)e judkiis et tibi guisgue etc.
von der Viele mit Tode abgegangen , an deren Statt Andereingeschoben wären, als es werde aurlj das Volk gegenwa'' gimmer noch für dasselbe gehalten, welches es vor hundert»'ren gewesen, wenu schon von jenen keiner mehr am Leo«ei. Ebenso werde ein Schilf, wenn es auch so oft ausge " e "sert worden, dass kein Scheit daran derselbe geblieben» a ' ■nicht neu gewesen wäre, nichts desto weniger für dasse^Schiff erachtet. Denn wenn Jemand glaubte, dass eine Wdurch Veränderung deren Theile zu einer andern werde,»würde daraus folgen, dass wir selbst nach diesem 6
Sache
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nicht dieselben wären, die wir vor dem Jahre gewesen»Jy!!wir, wie die Philosophen sagen, aus unendlich kleinen >"chen bestehen, die täglich aus unserm Körper scheiden, ^rend andere von aussenher deren Stelle eiunehinen. '"daher die (»estalt einer Sache als dieselbe fortbesteht, so '""sie auch selbst für dieselbe gehalten werden.
77. AFRICAN. üb. III. Quaest. — In Privat rechts»''"'dein kann der Vater den 'Sohn und der Sohn den Vater z"Richter haben,
78. PAUL. üb. XVI. ad Plaut, -weil das Richter 81 " 1ein öffentliches ist.
79. ÜLP. üb. V. de officio Procom. — Wenn » icfl f e £gibt, dass Jemand seinen Gegner muthwillig vor Gericht g eldert hat, so muss er demselben die Heise- und ProcesSA 08ersetzen. §. 1. Wenn die Richter in rechtlicher Hinsich' ^Zweifel sind, so pflegen die Präsidenten Auskunft zu er(len; wenn sie aber um ei/ie Thatsache um Halb fragen >dürfen die Präsidenten keinen IJalh ertbeilen , sondern i" ,l! ,sie anweisen, das Erkenntnis! nach ihrer GewrasenspfliCB« azufassen; denn dieser Umstand ist zuweilen VeranlassungSchande oder Begünstigung und Aumaassung.
80. POMPOIY. üb. II. ad Sabin. — Ist im Namen oder Vor-namen des Hk hters geirrt worden, so antwortet Servius: fderselbe nach Uebeieinkunft der Parteien als solcher b'' sworden ist, so ist der Richter, den dieselben gemeint ha»
81. ULP. üb. V. Opinion. — Wer weder einer Ge-richtsbarkeit vorsteht, noch vom Kaiser mit irgend e"Macht begabt, noch von demjenigen, der das Hecht, >y c 'zu bestellen, hat, bestellt, noch nach einem' Compiomiss .wählt, oder durch ein Gesetz bestätigt worden ist, kann >"Richter sein. ..
82. Ibem üb. I. de oß. Cons. — Zuweilen pflegen «^Staatsbeamten des Römischen Volks einen Gerichtsbotenmentüch statt eines Schiedsrichters zu geben; dies dariselten und bei dringender Veranlassung geschehen.
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