d ect. L. H r . Tit. 4. De minor, viginti qu'mquc annis. 459
t e f ?" n Wahlvermächtnissc 9 '), indem er sich die schlech-St ) ' t: '"-l auswählte, bevortheilt worden sein, oder zwei*n, entweder diese oder jeue, versprochen traben und diejivollere gegeben haben sollte, ihm zu Hülle gekommens „ e,, i u "d [in der ThalJ inuss man ihm zu Hülle kommen.■fyr. ' Es ist in Beziehung darauf, dass es Jieisst, man müssesta ( , ei '. lr '» e n auch wegen eines [verlorenen! Vortheils Bei-t 'eisten, die Frage aufgeworfen worden, ob, wenn eineJ e< Jes Minderjährigen verkauft worden ist, und [nachher] sich
( . .' I !' . ''"den sollte, der ein grösseres Gebot tlml, der Min-
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i< uig,» wegen des [verlorenen] Vortheils in den vorigen
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wieder einzusetzen sei? Allerdings setzen die Dratoren
oleben Füllen die Minderjährigen] tagtäglich in den vori-vviVrl "' vvu ' ( ' er e '", so dass das Bieten von neuem zulässig-i P „„ ' .Dasselbe thiin sie auch bei solchen Sachen , die für
letieJ wei»
laliro ' werden müssen, wobei aber mit Bedacht zu ver-
S ar i" se 'n wird. Uebrigeus wird Niemand zum Kaufe vonjj. 'i der IMlegbcfohlenen zugelassen, nicht einmal wenn siedi e V 1 e ' u Glauben verkauft werden sollten. Es muss aberS ae i " Slc ''t durchaus gebilligt werden, dass in Betreff vonfrlir', '' We ^ cue zufälligen Freignissen unterliegen, dem Minder-lr,ij s * en Segen den Käufer kein Beistand zu leisten sei , es""Mwr m enie Niederträchtigkeit oder augenscheinliche Be-th u , .^'"S von Seiten der Vormünder oder (Kuratoren sich dar-üicli "* en ' §• &■ l^ii» Wiedereingesetzter aber wird, wenn er!l '""el ,i* C ,n ' t t ' (,r Erbschaft bel'asst, oder sie, die er zuvor
Yv e ,,| " ll "Ätte, antritt, wieder in den vorigen Stand eingesetztli a | ( 'Colinen, so dass er nun der Erbschaft sich wieder ent-ßeii i . ' ,is ' st ''' cs aber sowohl in kaiserlichen Veiordnun-\Vo r j S lu uen Antworten der llechlsgclehiien ausgesprochenBei,, ' §•!(). Aber was Papinianus im zweilen Buche(if>„ . ie y , ' > >ix(i sagt, dass nämlich, wenn einem Minderjähri-Älii,,K '•'... " v a 's Notherbe substituirt worden ist, und der*ein' r 'S 0 die Erbschaft ausschlügt, [der Sclav] NotherbeSta n j er de, nnd wenn auch der Minderjährige in den vorigenge r . ^'eder eingesetzt worden sein sollte, nichts desto weni-^liiid."-i .' er ^'"" sc " bleibe, dass dagegen, wenn früher der•Wo,? i '" Ke me Erbschaft angetreten, bald aber sich wieder
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5s ftesagt hat, der mit Gewährung der Freiheit den
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frei » . n sen siibstituirte Sclav weder als Erbe auftreten noch
-^^^ u > könne, ist nicht durchaus wahr. Denn [für den Kall, |
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Ver,f 1 '' 0 '" s ti^tiliim oder optio legala ist ein Vermächtniss,
Erbl, ° <I,!ss, -n sich der damit Bedachte unter mehreren vom
hest)! SSPr "''h'-r bezeichneten Sachen aus dem Nachlasse die
esie aussuchen darf.