Druckschrift 
1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
Entstehung
Seite
452
Einzelbild herunterladen
 

I«

452 Pandect. L. IV. Tit. 4. De minor, viginti qmnque. aW*f

gens überlassen werden dürfen, wenn sie auch sonst il* regelegenbeiten gut füJiren. 11

2. Idm lib. XIX. ad leg. Jul. et Pap. — And» •£[ein Minderjähriger! nicht etwa geiner Kinder wegen seinmögen zeitiger von den (Juratoren ausgebändigt bekom" 1Denn was durch die Gesetze geboten wird, das» so viele .zelne Jahre als einzelne Kinder E<bss Minderjährigen] vorha'"sind [von der Zeit des minderjährigen Alters] abgeretwerden sollen, beziehe sich, sagt der höchstselige Sevcrauf EhrenstelLen 79 ) , nicht aber auf die EmpfangnahmeVermögens. . .,

3. IütM lib. XI. ad lül. — Endlich haben der bocW£selige Severus und unser Kaiser solche Bescheide 9 ) uConsuln oder Provinzvorsteher für gleichsam um sich b( A ,.zu machen erlassene erklärt, selbst aber sehr seilen no*derjährigen die Verwallung ihres Vermögens ausnahm»^*gestattet, und dies ist noch jetzt bei uns Hechtens. §. 1« ,j eJemand mit einem Minderjährigen contrahirt haben <" ,tl 'Erfüllung] des Coiilracls in die Zeit gefallen sein sollte»dieser volljährig wird, sollen wir die Zeit, wo der ^° v '.anfing, oder die Zeit, wo er in Erfüllung geht, berück-* 1 .gen? Und ich bin der Meinung, wie es denn auch g ese ' .angeordnet ist, dass, wenn Jemand nach erreichter Vol'l 1 ' *keit das bestätigt haben sollte, was er als Minderj« nn ^*Vn frthan hat, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Vf e & ' -In welcher Rücksicht Celans, über eine Thatsache v °"' j ietor Fla vi us Uespectu» um Jlath befragt, im elften Zt^Mder Briefe und im zweiten der Digesten sehr treffend 1" » ■..den Fall behandelt: Jemand, der noch nicht fünfuna*"Jahre, vielleicht eben vierundzwanzig Jahre alt war, . }Klage aus der Vormundschaft gegen den Erben des Von» ^erhoben; bald ist es dahin gekommen, dass, da die Kl"n e «^f,früher zum Ausgange gelangte, erst nachdem jener übe 1-undzwanzig Jahre alt geworden war, der lirbe des »oi (des für freigesprochen erklärt worden ist; jetzt WiH"<le ' 0<Kläger | um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand g e ^j,C eis us nun gab dem Itespectus den Halb, nicht * ( V , { ,diesen ehemaligen Minderjährigen in den vorigen Stand W ^einzusetzen, gondern erst dann, wenn durch ihn be\vi esel ^den wäre, es sei durch die List des Gegners dahin gek»

79) Nämlich darauf, dass, wer das jus librromm hat. "' 7Al rdie Vorschriften der lc.r l Ulla anna/is liiiisir/itlic' 1 , ( . |p . ( |,.|-Verwaltung der höhern obrigkeitlichen Staatsäuiter •liehen Lebensalten gebunden ist. f eleV 6 '"

80) D. i. Bescheide, vermöge welcher Minderjährigen treimögensverwaltuug gestattet wird.