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PANUtCT. L. IV. Tit. 3. He dolo malo.
Verordnung |des Erblassers] seinen llriidem verpflic'. 0 ^ .'ihnen nach dem Verhältnisse der Erblheile Rechnung abzuleg fIch habe zur Antwort gegeben« dass deshalb zwar, ^ vt ''ibn zu einem freien Menschen gemacht hat, er aus uafi lQmisaarischer Verfügung; nicht gehalleil sei, jedoch, W& 1 .deshalb die Freilassung beschleunigt halle, tun seinen l» 1 '"nicht Rechnung ablegen xa müssen, die Klage de dolo '*'"ihn angestellt werden könne. .. k»
33. ÜLP. üb. IV. Omiiftn. — Es hat der Gegner r«<*■ichtlich einer Sache, welche ihr Besitzer feil bot, einen *» e "streit über die [ihm zukommende! Proprietät derselben /A ■■regen angefangen, und nachdem er den vorteilhaftesten |*fei-, dem die Sache verkauft werden konnte, verdräng»
denselben aufgegeben; es (ludet die Ansicht Statt, dassBesitzer deshalb eine Klage in factum zu seiner Scjisd»? 8
hat,den»
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Wenn ich, nacMJ
f«tuug zukomme.
34. Idkm lib. LXII. ad Sabin*
du mir die Erlaubnis! gegeben hallest, Steine aus deinem W
stücke zu nehmen, oder daselbst Kreide oder Sand zu C r .j,
deshalb Aufwand gemacht haben sollte, und du etwa •
| jene Gegenstände] nicht wegschaffen lassestt so wn""
andere Klage als die de dolo i/ifi/ii Slaft linden. y e [
3.'}. Iukm lib. XXX. ad Ed. — Wenn Jemand d' e ^
ihm niedergelegten Teslamentsurkunden nach dem ■ 0( , c „
Erblassers vernichtet oder auf irgend eine Weise ver .,
i* t» l'»o'e *haben sollte, so wird der darin eingesetzte Erbe die JVI , j 9 »e
doli) haben. Aber auch denen, welchen darin VermacB _.
ausgesetzt worden sind, wird die Klage de dolo zu k
ten sein. . ;o
3G. MARCIAJV. lib. II. Regulär. - Wenn Z* el * r .
böser Absicht [gegen einander] gehandelt haben sollte 0, !
den sie gegen einander nicht wegen des arglistigen
Verfaß
klagen können.
37. ÜLP. lib. XLIV. ad Sabin.
Was ei' 1
Verka«:«eheS*
fer, um [seine WaareJ zu empfehlen, sagt, ist so anz (1| ,
als ob es nicht gesagt oder versprochen worden ist. ^ » j s t
aber am den Käufer zu beirügen gesagt worden ist > «rj a gedies wiederum so zu nehmen , dass nicht e(\va ein». \ c
wider das Gesagte oder Versprochene, sondern die J* »dolo Pla<z ergreife. I nldi> el
38. In em lib. V. Opimon. — Ein gewisser &» ^wollte es durch das Vorgeben, als ob seinem Gläubig_ ^ gtTititis ein IJrief 7 fi ) geschickt werde, dabin bringen,
der
78) Worin nämlich Titius erklärt, dass er dio Leisln<Schuld auf sich nehmen wolle.