418 Pandect. L. IV. Tit. 1. De in integrum rcstitlitionil"' 5 -
5. PAUL. üb. VII. ad Ed. — Niemand ist für pj£schlössen von seinem Eigenthumc [oder Klagrecbte J ) 1 zu "* jwelcliem der Prätor Wiedereinsetzung in den vorigen »
verspricht *).
6. ULP. Üb. XIII. aäEd. — Nicht allein einesjährigen, sondern mich derjenigen, welche des Staates ^ e K 9abwesend waren, desgleichen aller derer, welche s e ! :!,Wiedereinselzuii"- in den vorigen Stand erlangen konnten, i>
Ulinder-
folger können in den vorigen Stand wieder eingesetzt
w erde»;
so ist es sehr oft festgesetzt worden. Es mag
Iso der
Erbe
sein, oder der, welchem die Erbschaft [vom Erben] ° llS » . idigt worden ist, oder der Nachfolger eines Sohnes, ^' c ,Soldat war, so wird er in den vorigen Stand wieder e ßsetzt werden können. Hiernächst wird auch, wenn ciiiederjährige Person in die Sclaverei gerathen oder Sclavi«den sollte, den Herren derselben die Wiedereinsetzung " .. fl ,vorigen Stand, jedoch nicht über die festgesetzte £ c " . i l6aus 5 ), gegeben werden. Aber auch, wenn etwa eineminderjährige Person ") hinsichtlich der Erbschaft, die s ' , |Bgetreten hat, in Nachtheil versetzt worden ;,«>(, koininHerrn derselben, wie Ju Hanns im 17. Buche der **>S.^.schreibt , die JJeftigniss , sich von der Erbschaft loszu **«nicht allein vermöge der Begünstigung des [unreifen] P: s
[jener Person], sondern auch selbst dann zu, wennAlter keine Begünstigung gewährte, weil sie [die HcrrciiJ "der Begünstigung durch die Gesetze [in diesem I* alleJ ^zur Erlangung der Erbschaft, sondern zur Bestrafung l" erdankbarkeit 7 ) | , Gebrauch gemacht haben. ,j,, e
7. MABCELL. lib. III. Digest. — Der höch«'^».An ton in us hat an den Prätor Marcius Avitus r "^ s [ $.lieh des demjenigen , welcher in seiner Abwesenheit v . .gensverlust erlitten hat, zu leistenden Beistandes ein l tc ,des Inhalts erlassen: Obschon an den [einmal fiÖB*ff Me ' -^Formalitäten nicht leicht etwas zu ändern ist, so w" s ^doch da, wo es eine augenscheinliche Billigkeit verla''8 '
3) Es erklärt nämlich Dion. Golhofredus liier re «ja»actione. . , ],cSS cr
4) Die Lesart pollkctur, welche auch Beck hat, send"
als jmlliccaiur. ( a j,e >'°"
6) Non tarnen ultra tempus statutum nach der AusfcBeck. .,. ,, n ,>vc'"'
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Beck. , .ig
6) Dieser Ausdruck ist zu gebrauchen, weil hier aucnliehe Geschlecht in Berücksichtigung kommt
7) Es ist nämlich nach den Auslegern biet au
liehe Geschlecht in Berücksichtigung kommt.
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gegen ihren Freilasser in die Sclaverei /.uriickf
ken, wo eine freigelassene Person wegen V» """^ c0 i&
5. Cod. de liberth et eorum libepis "\\. 7.)