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Pandect. L. III. Tit. 5. De ntgaäk gerttft
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ß e 1 ' **AJ. Hb. II. ad Ed. p)-ov. — Wenn Jemand dieUic] (e e ' De * Abwesenden geführt haben sollle, obgleich der. « [davon] wusste, so soll | jener] gleichwohl, was er nur0( j er . "*' t Nutzen auf die Angelegenheit desselben \ erwendeta^ l"> Wiefern) er sieb auch selbst in der Angelegenheif desi„ ,.** e nden irgend Einem verbindlich gemacht haben sollte,f^i eser Hinsicht eine Klage haben. Dalier entsteht in diesem(•Kl '"''den .Seilen eine Klage, welche Geschäftsführung*
J, s ,ff "l genannt wird. Und in der Tliat, sowie es billig; ist,^eiy?" ^ Geschäftsführer) selbst Rechenschaft von keiner
•da» C ''""fr gebe und in dieser Hinsicht vermiheill werde, erHv f '"" '' <vy as entweder nicht, wie er inusste, geführt haben,**te n.°" f " os ''" Geschäften zurückbehalten, so ist es von derWi, ^""Sesetzten Seile gerecht , dass , wenn er mil Kul/.enL "whffte] geführt hat, ibm geleistet werde, was ihm nur'" dieser Hinsicht entweder fehlt oder fehlen wird.
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üb. X. ad E(l.
Der Prtttor sagt: Wenn
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"«schüfle des Andern, oder wenn I'' i n e r G e-g«f|ji ft ' die irgend Jemand, da er slarb, halle,MtJi* 'haben sollle, so werde ieh in dieser llin-^w'- Mag« geben. §. 1. Die Worte: Wenn
''"'l| R S0 z " verstehen) oder wenn Bitter; denn dass
lfiiijj.| """'ns|n.|-sonr>ii wegen Geschäftsführung klagen und be-*«Hm en können, wird nicht bezweifelt.' §.2. GeschäfteA||j ( So = es mag nun eins oder mehrere sein. §. 3« DesSei), .'> 8n fft er; und das wird auf beide Geschlechter bezo-NÜht* j 4 ' Mündel kann allerdings, wenn er Geschäfte
Hin,,, '" Sollte, seit einem ReBCript des Kaisers l'ius aucli
' In» en ' '"'"' * WB *1 '" soweit, als er reicher gewor-
. s 'n ' /"''"" ,>r aber klagti, so erleide! er Gegenrechming'"!"** \V.> aS r r prf'ihrl hat. §. '». Auch wenn ich Geschäfte^ ( 'f'sr|'" m ' l "" K ' > " £ ,, f"'»'< taten Sollte, sieht mir gegen ihnVi, () ,'''''^'ihrungsklage zu. Dem (Jurator eines VV.ihnsin-
'Hbi. ' '"" M ' Wabnsinnigen ober, sagt Ldbeo, sei gegen%t J ( ," ,l< ' r dieselbe die Klage zu geben. §. <>. Die Worte«
• ''r si''"" ^'"» !r (»csrliiifl e, die irgend Jemand,IC||(! £,.], **''' |'"l"e, geführt haben sollle, bezeichnenj"4»t hl W ° ''''"'' r "'"'' <' PI " 1*1* irgend Jeniauds Geschäftef "> Weil ' '""' *° B (, '' m war nothwendlg im Bdid zu spre-«**» 7 w,,, ' or ,I<IS Geschäft des schon verstorbenen Krb-
f. fi 'Wi "" , tdas] des Erben, der noch nicht ang e tre te n hai,J*«8eko t '"'" S(, "' i,l( - Aber wenn elwas nach dem Tode
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''" ist, z. 15. aeareborue Sclavonkinder und Thiare
"' "o li,' '*' "' , '' 1 ' WeM Schiven etWaa erworben haben soll-
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''•% Wenn es auch in diesen A>'orten nicht enllinl-
* hinzugesetzt verstanden werden. §. 7. Diese
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