381 Pandect. t. m. Tit. 1 lie proctivatorilws et ilcß-ns» 1
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einen Gwn li iifl i l icorfiwr bestellt hat, nickt abgebaltenbei «einem Prooesa gegenwärtig so sein.
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70. SCAEVOLA lib. I. Respons. — Ein Vater l" 1 '.seinen unmündigen (pupil/o) Sohn den Sempromtl») "
er
Gläubiger, zum Vormund bestellt , der bat, nachdemVormundschaft verwaltet , Keinen Binder zum Erbell '."" ..• | e |.sen, welcher selbst auch gestorben ist, und durcll '''".•.,./$)commiss die Forderung bd den Schuldner (nDiiitii »', jjedem Tilins hinterlaneq liat, und dem sind von i\<~" '''" | f )] (
Klagen |zur Anstellung] aufgetragen worden; [nun] . ^ f( ,„fiida sowohl die Klage wegen der Vormundschaft, als die ^de< gelieheneu Geldes aus der Erbschaft des SemproW«i^
stammen,
ob die aufgetragene Klare Ihm dicht ändert g*
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weide, ,-ils wenn er die Erben vertheidige, von " enell « egC h<$Klagen aufgetragen worden sind 1 leb habe nungegeben, er müsse [die Erben] Tertheldigen. , iln i,, " |t
71. PAUL. lib. f. Settiehl. — Ein abwesender l '^ o ykann die Gründe der Abwesenheit durch drn Gescbiu»angeben. t,<>«otf 8 '
72. IntiU lib. I. Mamml. — Durch den Geschäft*»^ w'"
erwerben wir nicht immer Klagen, sondern behalten l s ^DJl'
im er den Beklagten innerhalb der gesetzlichen '' A y' c |i
oder wenn er verhindern sollte, dass f, ''\,')'" j„rf''
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\vegen ,
entstehe, so dass wir ein analoges luterdict: . . ' „,.1,,'i'lt (f
Gewalt oder heimlich
uns das frühere Recht.
haben
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der
73. Ideiw lib. singuL de ofic. Auets. - - ^ v "" Ge ]if
klagte bereit sein sollte, vor eingeleitetem Streit <■•
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bezahlen, was mtiss, wenn ein GesehaftsbeSOrgCT KI8g »' Heim i<> !u( i.i,l,;ii;.,- ■!••* „,- cezwuu^en W'
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•n .' Denn es ist unbillig, dass er jjer.wnauf den l'roress einzulassen, in Beetig auf welchen ^grPS
dächtig ersrheinen kann, weil er, da der Herr g*v ^^ß
war, das Geld nicht angeboten bat. Wie ".''"".,^ m l 1 '^ 1
keinen Vorrath an (ield halte, müsste er etwa l' 1 ''^,,? ^gezwungen werden, sieh auf den l'roress "'"*!! j n f^»**Hdenn, wenn es auch eine Klage sein sollte, !'. |( .,n k ' l " | ',Folge hat ? Aber «las ist bekannt, dass vor ««gel?" Geb»f
der Präsident befiehlt, dass das Geld in einem he'"^ . ^«^
niedergelegt werde; das Nämliche geschieht,«»*
geldrrn. Wenn aber der Streit eingeleitet ist, I
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74. II El', lib. IV. Opmhn. "Audi «*JJjfj5i ^
einer Stadt kann ein öffentliches (Geschalt "ichGeschaftsbesorger verhandeln. »elci er u
75. JULIAN. Ift. III. Digntor. - ,),r ' &&&*?abwesenden Käufer und zugleich Heaitaer eines
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