8 *CT. L. II. Tit. 11. Ä quis caitlionUms in judtdo etc. 305
,| "• GAJ. üb XXIX. ad Ediclvm prov. — Und wenn. ' »der fünf oder mehrere Tage nachher, als der I'eklaglov . ™ r Gericht zu stellen versprochen hat, dieser Gelegenheitdu i ' mi ' s * c "' zu viJAoodebi, und des Klägers Hecht
1 den Verzug' nicht verschlechtert worden ist, so ist esLi, ' Zu sagen, dass er durch die Einrede geschützt wer-
"lüsse.
v 0rs 9 : ULP. lib. LXXVII. ad E'fict. — Wenn ein Sclave■& Vi ' s ' cü vor Gericht zu slellen, so wird die Stipulationy Klagbar, weder gegen ihn, noch gegen seine Bürgen.s,, ' ''Cnn in einer Stipulation mehrerer Solaren halber Ver-la] 10 " ^vird, dass sie vor Gericht gestellt -werden, so sagt
e °) dass man der Strafe schon dann iin Ganzen verfalle.
d, ' l , u,| r Einer nicht gestellt worden ist, weil es wahr sei,
"'til j° n ' Cut : '" (! ^' ( ' st, '" t worden. Aber wenn für den An-ii (ls .. s einen die Strafe erlegt werde, so möge der, welcherAlk' ! <S '' Stipulation verklagt wird, von der Einrede der bösen
'' Gebrauch machen.c]i ei . , • PAUL. IIb. I. ad Plaulium. — Wenn ich verspro-i.i "Wie , dass der sich vor Gericht stellen werde , welcher
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tiirch Ablauf der Zeit befreit sein sollte; vielleicht weil
ist,,. ' Ucut mehr die Klage gegen ihn Statt finden konnte, so'"hv'.T ' a S e S' ,, K' , ' U mich dahin 7.11 gestatten, dass ich ihnli ( ,; t ^Stelle oder gerichtlich vertheidige, damit die Walir-tlici, Ul "' M ' su< ' ht 'werde. §. J. Ein Sclave, der, dem Verspre-W \r S'^tellt werden sollte, starb vor dem 'rennine durchlii et *°WäatZ dessen, welcher es versprochen. Wir machen"'di/"i" t ' ,!m !( ' s,<; " '«''chtssalze Gebrauch, dass die Straft!Hj. "' r verlangt werden könne, als bis i|er Termin gekoin-
•»eini die ganze Stipulation scheint vom Eintritte dessel''He i'S es abhängig gemacht zn sein. §. 2. Es wollte Einerauf .."'"l'f'nklagB anstellen, und hatte sich vor der Einlassung-6(. f j,, Klage versprechen lassen, dass sein Gegner sich voril eil t stellen werde; nachdem die Stipulation klagbar gewor-a uf.,. st '•'' gestorben; für diesen FaÖ hat man die Meinungl«li 0 t ' 1 ' t ? dass seinem Erben nicht die Klage ans der Slipu-ttj!»^ ns *ehe, weil solche Stipulationen nur in Bezug auf denM ;i> S [""l des l'rocesscs selbst geleistet würden, die Injurien-siel,' a Ul " «lern Erben nicht zustehe; denn obgleich diese des'-r| Jnn Ur Gerichtstelleas halber geleistete Stipulation auf den"ic| lt t " lK> ''8'eht, so ist [die Klage| doch in diesem Falle ihm'lic j .'" ^«'statten; denn auch der Gestorbene würde, wenn er■ a Sci l " 1 ' IO "' v ' n &' e «nterlassen, und nur aus der Stipulation hätte'- St aticftj ^ keine Erlaubniss dazu erhallen liaben. Dasselbe'"hu-;,,, 1 ! " l zu sagen, wenn der, gegen welchen ich aus
' Wagen wollte, nachher gestorben ist, als eine solche