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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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282 Pandect. L. II. Tit. 2. Quod quisque juris in nlterum &

darf nur der böse Vorsatz dessen, welcher Recht spricht,straft werden. Denn wenn durch eines Beisitzers Uuvorstigkeit anders Recht gesprochen worden ist, als es s0 *" e 'i e ,idarf dies nicht die Obrigkeit in Schaden bringen, sonder"Besitzer allein. i

3. ULP. lib. III. ad Edictum. Hat Jemand g e S eO ,° 0Andern einen dem Edicte nach unbilligen Rechtsgi' 11111gerichtlich durchgesetzt, so soll er die Anwendung dess« ^Grundsatzes gegen sich erst dann erleiden, wenn diesesseinem Antrage geflossen: aber wenn es ohne seinen&" (fgekommen, so wird er nicht bestraft. Aber auch, ^ c !j.ihn gerichtlich durchgesetzt, sei es, dass er ihn wirknc* 1 .gewendet oder durchgesetzt, um ihn anzuwenden, °^ , et \.(.gleich nicht angewendet, so wird er nach diesem Edi«restraft. §. 1. Wenn mein Anwalt darauf angetragen, en f; jdie Frage, wer denselben gegen sich anwenden lassen " l " .Und Poinponius glaubt, ich allein müsse es: allerdings,* , (iich ihm das besonders aufgetragen oder es genehmigt",' ,,Wenn indess ein Vormund oder Curator eines Wahusü""j'. |1oder emes jungen Menschen darauf angetragen, wird er <%nach diesem Edicte bestraft. Desgleichen gegen einen A" vist dies zu beobachten, wenn er zum Anwalt seines &S .,Nutzens "wegen bestellt worden. §. 2. Diese Strafe W? f .f^gen Jeden bestimmt, welcher dem Edicte verfällt, nicht a iauf dessen Antrag, der dadurch Nachtheil gehabt, sondert'Jedes, der irgend einmal klagt. §. 3. Wenn der, J' lfdu dich verbürgt hast, es durchgesetzt, dass irgend ein L-ner von ihm von einer Einrede {und du darauf in dem Geschäfte

Scl'w'j'Je gegen ihn Gebrauch « lil (äfte , in dem du dich verö"'»

hast, dieselbe Exception brauchen wolltest, so darfst ^

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du, noch er dies durchsetzen, obgleich du dadurch bis^ e '

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Schaden leiden solltest, im Fall der Schuldner nicht 3*könnte. Aber wenn du dem Edicte verfallen bist, wi r " fBeklagte zwar die Einrede brauchen können; du aber if» *'««nicht können; und dein Nachlheil wird sich nicht auf de"» i ( ,welchen du dicli verbürgt hast, erstrecken, und deshalb W" -8 '

die Klage aus dem Mandat nicht gegen ihn haben. §. 4

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Sohn bei der Verwaltung eines obrigkeitlichen A u ,diesem Edicte verfiel, tritt dann die Wirkung des Edicts ,den Klagen ein, die ich in der Person des Sohnes allS '?, er fUnd ich glaube: nein, damit meine Umstände nicht verschlec" .werden. §. 5. Betreffend das, was der Prätor sagt, er s«denselben Rechtsgrundsatz gegen sich gelte« ', jsen, wird diese Strafe auch auf den Erben übergehen? ,

Julian schreibt, dass nicht allein ihm das Klagrecht abgesp 1 '*' 0 .uwerde, sondern auch seinem Erben. §, 6. Auch das » cur