Ueber die Abfassung der Digesten.
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herrliche Papinian nicht blos aus seinen Bechtsgutachten,Welche in neunzehn Bücher zusammengestellt worden wa-r en, sondern auch aus seinen siebenunddreissig Büchernyuastionen, dem Doppelbande der Definitionen, sowie [ausden Büchern] über Ehebruch, und beinahe mit seinensäomitlichen Werken in Unsern Digesten prangend, undglänzend mit seinen eigenen Worten, den Genuss seinergewähren. Damit aber die Zuhörer des dritten Jahres,Welche Papinianisten heissen, nicht ihren Namen und des-sen Feierlichkeit verlieren möchten, ist er selbst wiederdurch eine sehr schöne Anordnung für das dritte Jahr be-stimmt worden; denn das Buch über die hypothecarischo* orniel ist von Anfang herein mit Stellen aus dem grossen*apinian angefüllt worden, damit [die Studierenden] so-wohl davon den Namen empfangen und Papinianisten ge-kannt werden, als auch dessen eingedenk und freudig den*" a g> welchen sie ehedem, wenn sie zum ersten Male dessenbesetze empfingen, zu feiern pflegten, als festlich begehen^ugen, und für ewige Zeiten das Angedenken des erha-benen Mannes und gewesenen Präfectcn, Papinians, dadurcher halten, und mit diesem Ziele der Lehrvortrag des drittenJahres geschlossen werde. §. 5. Weil es aber so herge-macht ist, die Studierenden des vierten Jahres mit einemgriechischen, gebräuchlich gewordenen, Ausdruck IvxaglAuflöser] zu nennen, so mögen sie zwar, wenn sie wol-* en > diesen Beinamen behalten; statt der Gutachten desWeisen Paulus aber, von denen sie ehedem, da es doch" r eiundzwanziir Bücher waren, kaum achtzehn durchnah-^en, und m J er 0 ben schon auseinander gesetzten Ver-ordnung lasen, sollen sie die , von den vierzehn, welche"ir vorher aufgezählt haben, übrigen zehn besondern Bü-Cue r studieren, woraus sie einen weit grössern und umfas-sendem Schatz von Kenntnissen sich erwerben werden,als sie aus den Paulianischen Gutachten erlangen konnten.Al 'f diese Weise wird nun also die ganze von Uns zu-sammengestellte, und in siebzehn Bücher, welche Wir inzwei Theile der Pandecten, d. h. den vierten tmd fünften,ft ach der Eintheilung in sieben Theile, gestellt haben, ge-
Cor
?>> jur. civ. I.
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