'nstit. L. II. TU. 19. De hcredum qualitatc et diffcrcntia. 77
*• Zwangserbe ist ein zum Erben eingesetzter Sclav, und
*War deshalb so genanut, -weil er, er mag -wollen oder nicht,
"'»rchaus nach dem Tode des Testators sofort frei und Erbe
Wird. AVer daher seinem Vermögen nicht recht trauet, pflogt
"einen Sclaven in der ersten, zweiten oder dritten Abstufung
Jjnin Erben einzusetzen, so dass, wenn die Gläubiger wicht be-
«fiedigt werden, vielmehr das Vermögen seines Erben, als das
J^s Testators, von denselben in Besitz genommen, oder ver-
''_"", oder unter sie vertheilt wird. Für diesen l\achtheil
Wird ihm aber der Vortheil gewährt, dass ihm das, was er
'ach dein Tode seines Freilassers erworben hat, verbleibt, und
Wenn gleich dann das Vermögen des Verstorbenen für die'
«üibiger nicht hinreicht, so wird doch das, was er aus einem
"•lern Grunde erworben hat, nicht angegriffen« 2. JV o t h -
"d Zwangserben sind Sohn und Tochter, Enkel und En-
elm vom Sohn und die übrigen Nachkommen so weiter, sobald
' e sich nur in der Gewalt des Verstorbenen befanden. Dass
"kel und Enkelin Notherben sind, dazu reicht [der Umstand],
"*s sie zur Zeit des Todes ihres Grossvaters in dessen Ge-
, . a « gewesen sind, nicht hin, sondern es ist noch erforderlich j
as s deren Vater bei Lebzeiten seines Vaters aufgehört habe,
*fctztern ftotherbe zu sein, möge er gestorben, oder auf
■''•lere Weise aus der väterlichen Gewalt getreten sein, denn
J* 1 " 1 treten Enkel oder Enkelinnen an die Stelle ihres Vaters.
j "«»erben werden sie darum genannt, weil sie Erben aus dem
a 'ise sind und schon bei Lebzeiten des Vaters gleichsam für
. e Herren | des Vermögens] angesehen werden ; stirbt daher
^'"aiid ohne Testament, so kommt die nächste Erbfolge den
"Jdern zu. Zwaugserben heissen sie darum, weil sie sclilech-
■ '•'"Rs, sie mögen wollen oder nicht, sowohl ohne Testament,
s «ach dem Testament, Erben werden. Es gestattet ihnen
er j er p r ä t01 . } siel», -wenn sie wollen, der Erbschaft zu ent-
•i ; ea , so dass vielmehr das Vermögen der Eltern, als das
. ?e, von den Gläubigern in Besitz genommen werden kann.
' AUe übrigen, welche der Gewalt des Testators nicht xuiter-
j . eu s '«d, heissen fremde Erben; daher werden auch die-
lial'l> eU Von unsern Kindern, welche wir nicht in der Gewalt
jj. en i'wenn sie zu Erben eingesetzt werden, als fremde
^ , en angesehen. Aus diesem Grunde gehören daher auch
Reuigen zu dieser Zahl, welche von der Mutter zu Erben
gesetzt Verden, weil Frauen ihre Rinder nicht in dejr Ge-
haben. Ist ein Sclav von seinem Herrn zum Erben ein-
Sej e<Zt U1M * Ilacn ^ er Testamentserrichtung von demselben frei-
fy. 8 * en worden , so gehört er auch dazu. 4. Bei fremden
g ei e ". wilu darauf gesehen, dass sie testamentsfähig sind, mtf-
s *e selbst oder die, welche sich in ihrer Gewalt befinden,
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