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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
Entstehung
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75
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Instit. L. II. Tit. 18. De inqfficioso teslamento. 75

•üclit fertig; macht, nach der Hede des Kaisers Pertinax" a s frühere Testament, wem« es zu Recht beständig-, nicht als'"igiiltig angesehen werden darf, sobald nicht das folgende zuttecht errichtet und vollendet ist; denn ein unbeendigtes Testa-ment ist ohne Zweifel nichtig-. 8. In derselben Hede spracher sich dahin ans, dass er die Beerbung dessen, der eines Pro-sesses wegen den Kaiser zum Erben eingesetzt habe, weder^"nehmen, noch nicht gesetzinassig errichtete Testamente, in•jenen er wegen derselben Absicht zum Erben eingesetzt wor-den, genehmigen, noch aus dem blossen Worte 3 s ) den Begriffj^be zulassen, noch aus irgend einer Schrift, der rechtliche«ültiglteit abgehe, etwas annehmen würde. Diesem gemässsprachen auch die Kaiser Severus und An ton in sich sein*°ft aus; „denn wenn Wir auch," sagten sie, »von den Ge-setzen entbunden sind, so leben Wir doch für sie."

Achtzehnter Titel.

De ino ffi cioso fest amento.

{Vom lieblosen Testamente.)

Weil die Eltern ihre Kinder meist ohne Ursache enterben"«er übergehen, so ist festgesetzt worden, dass die.Kinder ein'•eMoses Testament, wenn sie sich darüber, dass sie imbilliger-j^eise enterbt oder unbilligerweise übergangen worden seien,beklagen, unter dem Anstrich angreifen können, als wenn [dieJätern] nicht verstandesmäcktig gewesen waren, da sie dasTestament errichteten. Dies wird nicht so verstanden, alsJ'enn [,j er Testator] wirklich wahnsinnig gewesen wäre, son-*j er n, dass er zwar ein richtiges Testament, aber nicht ausr* 1 *! Gesichtspunkt der Liebe gegen seine Kinder gemacht habe.u _enn wenn er wirklich wahnsinnig war, so ist das TestamentJyclitig. l. Es ist aber nicht blos den Kindern erlaubt, ein

lebloses Testament der Eltern anzuklagen, sondern auch denij'Uern das der Kinder. Schwester und Bruder werden nachQe " kaiserlichen Constitutionen [nur] anrüchigen zu Erben ein-sesetzten Personen J9 ) vorgezogen; sie können also nicht gegenwie Erben klagen. Entferntere Verwandten als Schwester

•Ud Bruder können keinen Falls klagen, noch klagend sieg-en.

' Sowohl natürliche Kinder aber, als, nach der Unterschci-£ u "g der von Uns erlassenen Constitution, auch angenommene"•-•uuieii, jedoch nur dann, wegen lieblosen Testaments klagen,W( mu siö auf keine andere rechtliche Art und Weise des Ver-

38) Nämlich ohne Forin.

39) Pcrsonis turpibus; diese definirt der Kaiser Constantinso = quae vel iiirpiiudinis, vel infamiac, vel levis notue ma-eula aspet'gitur.