XXVI ANMERKUNGEN.
492) Orig. Urkunden zu Eltville.
493) Nancy. 30 April 1575. Orig. Eltville.
494) Coblenz. 30 Juni 1575. Temporale n. 399.
494 a ) denn 9 ten Aprilis anno ic. 76. Orig. Eltville mit Antons Unter-schrift. —
495) Coblenz. 1576 20 Januar Trierer Stil. Temporale 11. 316.
496) 28 Juli 1578. Orig. Eltville.
497) ipsa die nativitatis Marie anno 78. Orig. Coblenz.
498) Coblenz. 21 Novembris 1579. Orig. Eltville.
499) Wittlich, den 3 Martii 1579. Trierer Stil. Orig. Eltville.499") Die edle Familie Weyher von Nickenich besass als Trierer Lehen
nach dem Lebenbriefe von 1545 folgende Stücke als Mann- undBurglehen. Als Erstere das Haus auf dem Weiher zu Nickenichmit Baumgarten, Hofraithen und Zugehör, drei Morgen Weinbergeund 20 Morgen Acker, ein halbes Backhaus daselbst, Haus undWohnsitz zu Pommern mit Zugehör, 4V2 Mannwerk Weinberg,ein Höfchen auf dem Pommerer Berg, ein halbes Backhaus und2 Fuder Weingülte zu Pommern, ein Höfchen zu Mehren imLande Dhaun, ein Höfchen zu Ellerich auf dem Clottener Bergnebst Zugehör, Güter zu Glense, die Peter Gise und Christianvon Reil von der Herrschaft Kempenich zu Lehen hatten, einWeinberg zu Merl. Als Burglehen der Yeste Cochem ein Haus,10 Mark Geld, ein Weinberg an dem Burgberg und ein Baum-garten mit 2 U Wachs zinspflichtig, alles zu Cochem. Alle dieseStücke waren früher Helfenstein-Trierer Lehen, welches nach demTode Hermanns des Letzten vom Weiher von Nickenich 1579als dem Erbmarschalkamt incorporirtes Mannlehen an Anton kamund wurden beide Lehen als Gcsamnitbelehnung ertheilt.
500) Die Urkunde folgt ihrer Wichtigkeit wegen hier wörtlich in alterSchreibweise. »Wir Jacob von Gottes gnaden Frtzbischoif zuTrier dess heiligen Römischen Reichs durch Gallien vnd desKönigreich Arelatenn Ertzcantzler vnd Churfürst, Thun Klumcllvnd bekhennen öffentliche an diesem Brieff, Alss nach absterbenweilandt Johannenn vonn Ffelffensteinn dess letztenn selbigennStammens, vnnsers Ertzsliflts vnnd Churfurstenthumbs Erb Mar-schalck Ambt vnnss vnd vnnserm Ertzstifft eröffnet vnnd heim-gefallenn ist, Dass wir zu zier vnnd besserungh vnnsers ErtzstifftsErbmarschalck Ambts demselbenn alss ewige pertinentien zuge-ordnett habenn vnnd thun solches hiemitt vnnd in crafft diessvolgennde Lehennstück. Erstlich dass Hauss auff dem Weiher