Druckschrift 
1 (1889)
Entstehung
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314
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314 ZWEITE ABTHEILUNG. VIERTES HAUPTSTÜCK.

worauf Johann der Bräutigam sejne Braut bewittumt. BeideCapitalien sollen angelegt werden. Überlebt Dorothea ihrenGatten und hat Kinder aus ihrer Ehe und bleibt unver-mählt bei denselben, so besitzt dieselbe die Nutzniessungdieses Gelds. Verträgt sie sich mit ihren Kindern nicht,so soll sie als Wittumssitz das Haus zu Kastelaun, welchesvon Johann zu Eltz des Jungen Mutter herrührt, mit Be-griff, Scheuer, Stall und Garten erhalten. Bekommt siediesen Wittwensitz nicht, so sollen innerhalb zwei JahrenJohann Herr zu Eltz oder Johann dessen Sohn ein Hauszu Boppard kaufen als Wittwensitz. Zugleich erhält siedann von den 3000 Gulden Hienlich und Widerlegungdie Hälfte, ihre elterliche Erbschaft, die Hälfte der fahren-den Habe, ausgenommen Harnisch, reisige Habe und Ge-schütz. Dieses Alles fällt nach ihrem Tode auf ihre Kinderzurück. Heirathet Dorothea zum zweitenmal, so soll siedie Nutzung an den 3000 Gulden Hienlich und Wider-lage nebst halbem Hausrath ausgenommen Harnisch, reisigeHabe und Geschütze erhalten, doch galt dieses nur, wennDorothea sich durch Rath, Willen und Wissen beiderseitsihrer Kinder nächsten gesippten Freunde und der Kinderverheirathet. Im andern Falle erhält sie nur die Rentevon den 1500 Gulden Wittum, ihren künftigen elterlichenAnfall und halben Flausrath wie oben bestimmt und zwarnur auf Lebenszeit. Stirbt sie ohne Kinder aus zweiterEhe, so sind die Kinder ' erster Ehe Erben derselben.Alles dieses gilt auch von Johann dem Bräutigam, wenn erseine Frau überlebt. Zeugen und Siegler waren Ulrichund Johann Herr und Sohn zu Eltz, Paul Boos vonWaldeck, Herr zu Brohl und Jorgh von der Leyen Herr