2QO ZWEITE ABTHEILUNG. ZWEITES HAUPTSTÜCK.
und Margarethe von Wirich von Landers Ritter dessenGüter und Gerichtsbarkeiten zu Wolmeringen und dessenBann als Herr zu Fontoy gegen ihre Güter zu Ruotzwylleraus.3 8 ) Am 25. August 1541 erhielt Bernard Rath zurUnterhandlung mit Johann Ludwig Kurfürst zu Trier wegendes freien Handels der Gebiete von Luxenburg und Trierdie nöthigen Anweisungen. 39) Wegen der Güter in derHerrschaft Luxenburg war Bernard mit Hilger von Langenauin Streit gerathen, der Prozess wurde am kaiserlichen Hof-gericht zu Rottweil geführt und endete für Bernard un-günstig. Am 9. März 1544 cassirte Kaiser Karl V jedochauf Bitten Bernards dieses Urtheil4°) und befahl am 29. März1544, dass Bernard nicht vor das Hofgericht zu Rottweil,sondern nur vor ein gewöhnliches Gericht vorgeladen werdendürfe. 4 1 ) Am 1 7. Mai 1545 erklärte der Vicar des Bischofszu Metz dem Archidiacon von Marsalle, dass er die Pfarreivon Kirbergh dem Nicolaus Fabri auf geschehene Praesen-tation des Bernard zu Eltz übertragen habe.4 2 ) Am2 2,. Februar 1546 rechnete Caspar von Bolsingen mitBernard Herrn zu Eltz, Üttingen und Wolmeringen, Rathwegen des Gerichts zu Diedenhofen ab und blieb dem-selben 43 Gulden 9 Solidi zu 28 Solidi Batzen mit demPachte des Hofs Dunenscheur bei Diedenhofen schuldig. 43)Am 26. August 1546 machte Bernard eine Theilung seinerGüter zwischen seinen Kindern beider Ehen. HeinrichSohn zu Eltz genehmigte diese Theilung in Beisein desAnton von Mercy Herrn zu Limpach. 44) Am 6. Juli 1547erhielten Bernard und Margarethe von Franz Herrn zuBetstein Ritter den sechzehnten Theil von Wolmeringen alszum Haus Fontois gehörig übertragen.45) Am 21. August