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2 (1889) Verzeichniss der in Düsseldorf erschienenen Druckwerke vom J. 1751 - 1785
Entstehung
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Buchdruck und Buchhandel in Düsseldorf.

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©cbvucft 1796 mit ©rlaubnife Der O&eren bei ^o[)ann©obfrleb SBögeinon in 35üffc(borf, Unb 51t Ijaben bei ben; feot«ftcöer ber Sodalitaet bafclbft.8°. Praetor und Schwabaeher. 461 bez. S.

149. STrieg§= unb gviebenSjeitung für alle ©täube.W. N. 1799 vom 26. Januar.

Täglich ausser an Sonn- und Feiertagen ein Viertelbogen.Abonnementspreis 1 Rth. 20 Stbr. vierteljährlich. Erschien nur ganzkurze Zeit.

150. ©rmunterttugSrcbc an Strmc unb reidjc Stiften unter beutdufter bc8 armen ^efuS bei Errichtung ber 2lrmcnpflegc;uorgetragcu am hohen SBeifynacötSfefte in ber ©ttftS» unb^fa'rrfirchc 51t SMlffdbüvf, nun §($. ffialteru« Cochem, ®at>tx>jitterorbenS gciuöhuiidjcv J-eiertagiSprcbigcr in ermähnten Strdje.Im Jahre 1800 erschienen. (W. N. 1801. No. 7). 6 Stüber.

Fort-

in den frühesten Zeiten beschränkte sich der Druckerauf den Verkauf seiner eigenen Erzeugnisse, deren Einzel-vertrieb er entweder selbst besorgte, oder den sogenanntenBuchführern überliess; doch bald, mit der Entwicklungdes buchhändlerischen Gewerbes, mit dem Entstehen derFrankfurter Buchhändlermesse in den 70er Jahren des15. Jahrhunderts und der Ausgabe von Messcatalogen(seit 1564), wandten die Drucker sich auch dem Sortiments-handel zu.

Dass ausser den Druckereien im 16. und 17. Jahr-hundert buchbändlerische Geschäfte in Düsseldorf existirthaben, ist nach dem Edict des Herzogs Wilhelm vom10. October 1554 1 ) wohl anzunehmen, wenn auch nichtnachweisbar, indessen dürften sich dieselben wohl nurmit dem Sortimentshandel beschäftigt haben. Für dasBestehen von Verlagsbuchhändlern, welche nicht gleich-zeitig Drucker waren, haben wir erst einen Anhalt in

')Den Buchdruckern / Verkeufferen vnd Fürern I sali nit ge-stadet werden / einige Bücher / so den Widderdeufferen / Sacra-mentireren / Gotslesteren oder uffrührischen anhängig / oder sunst.schmehe vn Schandtbücher Schrifften oder gemeels weren / f'eyl zuhaben / zu verkauften / oder zu bringen / vnd sullen die Pastöre vndScholtissen / Vogt oder Richter jedes orte heruff samenderhandtflyssig acht haben / dass keine Bücher verkaufte werden / sie seiendann fürhin durch die Pastors vnd Diener der Kirchen besichtigtvnd zugelassen.

Desgleichen sullen sie auch von den unsern nit g'egolden / ent-fangen oder behalten / sondern den Amptleuthen und Obristen /auch von denen die sie jetzund hatten / anstundt Überantwort werden,alles bei straff an lyff vnd leven."

Dieses Edict wurde von Johann Wilhelm am 26. Septbr. 1715aufs Neue in Erinnerung' gebracht.