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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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November 1554.

wurde, auf den 14. October mit andern Reichskreisen einen gemeinen Kreistag in die Stadt Frankfurt z"berufen, damit daselbst alle Stände und Städte der betreffenden Kreise ein Uebereinkommen betreffend dieLeistung von Hülfe an Leuten oder Geld eingehen, um künftig solche gewaltlhätige Friedbrecher in Schrankenzu weisen und die Plackereien im römischen Reiche abzustellen. Obwohl nun die Stadt Rotweil keinen dieserReichstage besucht, sondern sich mit glimpflichen Worten ferngehalten habe, so seien ihr doch alle Abschiededer schwäbischen Kreistage zugestellt worden, was die von Notweil veranlaßte, die Sache reiflich zu berathen-Man habe hiebet gefunden, daß es für Rotweil seine Schwierigkeiten habe, wenn mau in die angeregteVereinung eintrete und wenn man den Beitritt verweigere. Das Bündniß zwischen Rotweil und denEidgenossen bedinge zwar, daß Rotweil kein neues Bündniß annehme und sich an keinem neuen Kriegebetheilige ohne Bewilligung der Eidgenossen. Allein hier würde es sich nicht um ein neues Bündniß handeln,sondern nur um eine bessere Erläuterung für die Handhabung des gemeinen kaiserlichen Landfriedens. Dabeiaber würde diese Einrichtung zu Anlagen und Darstreckung von Geld führen, während die von Rotweil ihrGeld anderwärtig wohl zu gebrauchen hätten. Werde aber der Beitritt verweigert, so sei zu gewärtigen,mit welchen drückenden Mitteln gegen Notweil möchte vorgegangen werden. Unter diesen Umständen seiendie von Notweil veranlaßt, die Eidgenossen um ihren Rath zu bitten. Diese ziehen in Betracht, wie dievon Rotweil bisher alle Reichstage besucht und ihren Antheil der Anlage bezahlt haben; würden sie sich jetztvon diesem Bündniß oder dieser Einung des schwäbischen Kreises fernhalten, so möchte man sie als einabgefallenes Glied des Reiches betrachten, was ihnen zu Abbruch ihrer Freiheiten, es sei mit Bezug auf dasHofgericht oder Anderes, gereichen könnte. Anderseits wird der Beitritt zu der Vereinbarung die Stadtfortwährend mit schweren Anlagen behelligen, und sie und die Eidgenossen können dabei in Krieg verwickeltwerden. Man hat auch das Schreiben betrachtet, welches Rotweil au die von Zürich gerichtet hat und wasdiese jenem hierüber gerathen haben; auch hat man sich erinnert, wie die Stadt Rotweil früher ein Bündnißmit dem Haus Oesterreich wegen der Herrschaft Hohenberg gehabt habe, das aber, nachdem es ausgelaufenwar, auf den Rath der Eidgenossen nicht wieder erneuert wurde. Da man übrigens ohne Instruction ist,so hat man Alles in den Abschied genommen, um denen von Rotmeil auf dem nächsten Tag den Rath unddie Meinung der Obern zu berichten, e. Es erscheint Baptist Gorin, alter Statthalter zu Lauis, u"deröffnet, wie auf der letzten Jahrrechnung zu Lauis der Landvogt Hugi von Solothurn, er und nochAndere die Rathsboten der Eidgenossen angegangen haben, ihnen die Bergwerke zu Lauis verleihen zu wollen,was für zehn Jahre geschehen sei, mit der Bedingung, daß die Uebernehmer auch Zehnten geben sollen. Alsdas seinen Mithaften gemeldet worden sei, haben sie in die Sache nicht eintreten wollen, denn sie müßte"im Anfang viele Kosten haben; würde die Sache gelingen, so könnten sie von andern Leuten davon verstoße"werden, würde das Unternehmen aber schlecht ausfallen, so müßten sie die Kosten an sich selbst trage"-Gorin bitte nun, das Bergwerk ihm und seinen Nachkommen zu verleihen und zwar für die ersten fünfzeh"Jahre ohne Beschwerde; dann (für die Folge?) erbiete er sich vom Ertrage des Goldes und Silbers vonzwanzig Pfunden eines und vom Stahl, Eisen, Kupfer und Blei vom Centner Schilling (?) einen SchillWzu geben; dabei möge man ihm bewilligen, einen oder zwei Gesellen zu ihm zu nehmen. Mau findet, daßes nützlicher wäre, wenn etwas aus diesem Bergwerk gezogen würde, als wenn dasselbe müßig liegen bleibt-Die Sache wird in den Abschied genommen, um auf dem nächsten Tag Antwort zu geben. «I. Der Königvon Frankreich hat an die Obern ein Schreiben gerichtet, mit der Anzeige, er habe nach dem Rückzüge desFeindes einen Theil seines Kriegsvolkes, Franzosen und von andern Nationen, und so auch das eidgenössische