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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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November 1554.

Rath und Burger darüber rathen können. Die Boten von Freiburg erwiedern, man habe früher denGelten 85,000 Kronen angeboten, sei aber jetzt hievon abgegangen und habe eine andere Antwort gegeben,mit welcher ihre Herren auch einverstanden seien. Wenn nun aber die Gelten sich hierüber beklagen würden,was man ihnen antworten, ob man ein weiteres Angebot thun oder sonst verhandeln wolle? immerhin(geschehe Alles) auf Heimbringen. Der Rath beschließt, er bleibe bei der von Rüth und Burger gegebenenAntwort; diese mögen morgen weiter über die Sache sich berathen. II. (17. November.) Nachdem Schultheißund Rath zu Bern den Bericht ihrer Boten, welche zu Freiburg gewesen und in Betreff des Kaufs derGrafschaft Greyerz laut früherer Instruction und Beschluß gehandelt haben,gester" gehört, auch denVortrag der Boten von Freiburg verstanden haben, und heute (17. November) vor Rathen und Burgernwieder Alles eröffnet worden ist, beschließe» letztere, den Gelten folgende Antwort zu geben: Die Geltenwollen sich mit der frühern Antwort nicht begnügen, sondern verlangen von den beiden Städten einfach mitJa oder Nein zu wissen, ob sie die Grafschaft kaufen wollen oder nicht. Die von Bern finden nun abernicht angemessen, der Art blindlings den Kauf anzunehmen und solcher Art zu eilen. Sie bleiben dahergänzlich bei dem frühern Beschluß, der auch denen von Freiburg gefallen hat und von ihnen angenommenund den Gelten eröffnet worden ist. Wenn aber die Gelten das Urtheil erfüllen, den Posseß einnehmen undsich entschließen, ziemliche billige vollkommene ewige freie Währschaft, wie allerwärts gemeines Recht undLandesbrauch es mit sich bringt, zuzusagen, zu tragen und zu verschreiben, so wolle man sich weiter berathenund den Gelten weitere Antwort geben. Was weiter den Boten von Freiburg gestern und heute für Bescheidgegeben worden ist, wissen sie zu berichten. Die von Bern wollen auch nicht zweifeln, die von Freiburgseien mit denen von Bern einverstanden, den obigen Beschluß den Gelten als Antwort mitzutheilen. Wenndann die Gelten sich mit dieser Antwort begnügen, so ist den Boten von Bern (üch") wie früher Gewaltgegeben und befohlen, mit denen von Freiburg (inen") über die Abtheilung des Landes, der Mannschaft,der Städte, Dörfer, Schlöffer, geistlichen und weltlichen Gebäude und Güter, Zinsen, Zehnten, Renten,Gülten, Einkommen, Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten zu berathen, doch Alles auf Gefallen der Obern. Esunterzeichnet den 17. November der Stadtschreiber zu Bern.

Die Namen der Freibnrger Gesandten aus ihrer Instruction vom 15. November, K. A. Freibnrg:Jnstructionsbuch No. 7.

Ziffer I des Textes aus St. A. Bern: Rathsbuch No. 329 und 330, zweite Abtheilung S. 172:Ziffer II ebendaselbst im Jnstructionsbuch L k. 374. Das Nathsbuch behandelt diese Ziffer nur kurz undverweist auf das Jnstructionsbuch.

Die Verhandlung scheint nun ohne Unterbruch in Freiburg fortgesetzt worden zu sein, doch vor derHand resultatlos. Zwei Quellenstellen scheinen hierauf hinzudeuten. Beim Mangel besserer Anschlußpunkteverwerthen wir sie hier als Nachtrag.

1.Vergriff, was sich des Herrn grasen gemeine schuldvordcrer nach empfang der antwurt beider stette»,Bern und Fryburg, von wegen der grafschaft Geyers Wylers zu handlen vereint und veranlasset haben."a) Die von Freiburg zu bitten, sich von gemeinen Gelten nicht zu söndern; auch, wenn es nöthig wäre,einige Zinsen zu Bern abzurichten, wofür ihnen gute Ersatzung gegebe» werden soll, b) Auf den Tagzu Baden sollen Rathsboten vor gemeine Eidgenossen abgeordnet werden, diesen ihren freundlichen undguten Beistand auf das höchste zu verdanken, o) Gemeine Eidgenossen sollen gebeten werden,daß