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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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November 1553.

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ebenfalls ohne Instruction sei. Die Boten der übrigen Orte bitten beide Theile dringend, zu betrachten diemißlichen Zeitlänfe und wie sonst allerlei Späne in der Eidgenossenschaft vorhanden seien; müsse über alle diesedas Recht geübt werden, so gereiche das den Mißgönnern der Eidgenossen nur zur Freude; man möge diese SpäneZur gütlichen Vermittlung den übrigen Orten anheimgeben, und sollen die Gesandten von Basel und Solothurnbie Sache in diesem Sinne heimbringen nnd auf dein Tag zu Freiburg diesfalls Antwort geben; inzwischen sollen^ auch nichts Unfreundliches oder Unnachbarliches gegen einander vornehmen. Beinebens soll jeder Bote aufbein genannten Tag instruirt sein, was man mit den Parteien reden wolle, r. Ab dem letzten Tag hat manvon den Landvögten zu Lauis und Luggarus über die von den Rathsboten der Eidgenossen auf den letztenFahrrechnungen daselbst geübten Mißbräuche Bericht verlangt. Sie haben nun über das ihnen bekannt^wordene Mittheilung gemacht; daneben hat sich jeder der betreffenden Boten vor seinen Obern verantwortet,^an läßt es für dieses Mal hiebei verbleiben. Da aber Unordnungen und Mißbräuche entstanden sind und^ große Kosten laufen, daß die Obern zu Zeiten Geld hineinschicken müssen, so wird auf Gefallen derselbenFolgendes verordnet: Jedes Ort soll jährlich dein auf die Jahrrechnungen nach Lauis und Luggarus erwählten^oten in den Eid geben, daß er von keiner Rechnung, weder zu Lauis noch zu Luggarus, von keinem Zoll,°uch nicht von dein Appellationsgeld, auch von keinen Parteien, die zu rechten haben, weder Miet, Gaben»och Geschenke nehmen, sondern alles Geld, das von den Rechnungen, Zöllen, Strafen und Appellazen fällt,vollständig seinen Obern überliefern solle, wodann jedes Ort hieraus nach seinem Belieben seinen Botenlohnen mag. Wollen Boten in ihren Geschäften nach Mailand reiten, so sollen sie das auf eigene Kosten)»» und den Obern diesfalls nichts verrechnen. Es soll auch zu Lauis und Luggarus ausgerufen und beikw, Ehr und Gut verboten werden, wegen Rechtshändeln einem Boten Miet oder Gaben oder sonst etwasEicken oder zu versprechen, und daß Uebertreter ohne alle Gnade hart bestraft werden, damit das Kaufen^»l> Verkaufen des Rechts abgestellt werde. Auf dem Tage zu Freiburg soll jeder Bote die Meinung seinereen in Betreff dieser Verordnung anzeigen. «. In Betreff der Angelegenheit wegen der Niedern Gerichte^ Dietivyl eröffnet Schultheiß Hug von Lucern, seine Obern seien angegangen worden, auf diesen Tag ihre»ibriefe, Offnungen und was sie Sachbezügliches besitzen, mitzutheilen. Die von Lucern wären hiezu nicht^»pflichtet; im Gegentheile, wenn man diese ihrer alten hergebrachten Gerechtigkeit entsetzen wolle, so könnten^ fordern, daß die übrigen Orte ihnen ihre Gewahrsamen eröffnen. Nichtsdestoweniger wollen sie ihrenUsbrief und einige Kundschaften, die sie indessen nur berichtsweise aufgenommen haben, mittheilen. Er legteinen Kaufbrief vor, der anderthalbhundert Jahre alt ist und unter Anderm zeigt, daß die von LucernH'ving sammt der Taverne zu Dietwyl von einem von Moos, ihrem Burger, gekauft haben. Ebenso^»gen Kundschaften, daß die von Lucern vor langen Jahren den Ammann und das Gericht besetzt, daselbst^ Eiden geboten und gestraft haben, und daß die Appellationen von dannen nach Lucern gegangen seien.deA Abschied genommen, t. Dieser Tag ist in Folge des Verlangens gemeiner Gelten

^ Grafen von Greperz auf ein diesfälliges Schreiben derer von Lucern an die von Zürich angesetzt worden.

erscheine» nun die gemeinen Ansprecher sowohl im Namen der betheiligten Orte als einzelner Personenviex^ ^krhalb der Eidgenossenschaft und eröffnen: Es stehen ihnen an dem Grafen von Greyerz drei oder^^eszinse unbezahlt aus; sie glauben daher dem Grafen nicht länger Geduld zu tragen, sondern gemäße» Briefen und Siegeln die Unterpfänder anzugreifen; wenn aber der Graf oder Andere ihnen Hauptgut,n» und Kosten bezahlen, so wollen sie das annehmen. Da die Briefe und Siegel einiger Ansprecher^ besagen, wenn der Graf sie um ihre Forderungen nicht befriedige und deßwegen Späne entstehen, so