458 Grafschaft Baden.
ein Stein beigegeben worden sei, keinen neuen gesetzt, da der letztere vollkommen genüge. (Diese Marke»'sache hatte schon 477« und 177» die Jahrrechnung beschäftigt.) 1778 8 17. 1779 8 15. 178t) 8 lti.!!s. Der Landvogt meldet, daß in der Cauzlei ein Verbal niedergelegt worden sei über zwei Juchhe»Landes, die in Würcnlingen zu Waldung eingcmarkt wurden. 8 14. 48. 17«?. Der Verbalproz^über Setzung eines die Grafschaft von den Niedern Gerichten des Gotteshauses Wettingen und der Sta^Brcmgartcu scheidenden Grenzsteines auf dem Hascnbcrg, ein Geschäft, das schon seit ^778 auf der Jaft'rechnung zur Sprache kam, wird genehmigt. 1778 8 17. 1779 8 16. 178(1 8 17. 1781 8 ^49. 17 «2. Ebenso derjenige über die Ausmarkuug in der Gegend des Fahrcs bei der Klemmedie Herrschaft Laufcnburg, welche Markcnbereinigung 17«? ohne den mindesten Anstand vor sich1781 8 8. 1782 8 9. 5(1. r, ?7»S. Uebcr die im letzten Jahre dem Landvogt zu Baden aufgetragc»^mit dem Waldvogte zu Waldshut vorzunehmende Ergänzung einiger abgegangener Mittclmarken zustatt, wo das eidgenössische Gebiet an das österreichische grenzt, wird von crstcrm ein Verbalprozeßgelegt, welchen die Jahrrcchnung genehmigt. 1794 8 16. 1795 8 19. jj 2. Das Gleiche geschieht ^demjenigen über die neue Marke, welche die Mclliugcr Stadtgerichte von dem zum Amt Rordorf gelssft^Trostburgcrzwing scheidet. 8 19.
7. Landrechtssachen.
Regulativ. ...
Art. 51. ?7»1. Damit die Grafschaft Baden sowohl, als das untere Frciamt durch keine uatn»»sirtcu Leute ohne Gcmeinderccht und Eigcnthum belästigt werden, wird der Anzug gemacht, man nw 1 "wie es die Stände Zürich und Bern für ihre Jmmcdiatlande gethan, die gesetzliche BestimmungNiemandem das Landrccht zu erthcilcn, er sei denn zuvor auf diese Hoffnung hin irgendwo zum Gemc> ^genossen angenommen worden. Der Landvogt wird deshalb beauftragt, ein Gutachten abzufassenden Hoheiten einzusenden. 8 19. !! 52. 17 »3. Im Laufe des Jahres sandte derselbe ein solchesachten ein, so daß die Stände ihre Gesandtschaften deswegen instruiren konnten. Bei der Berathung
billig
Projectes auf der Jahrrechnung bestätigt sich die Ansicht, keinen Fremden, es sei ihm um Bewe»von Eigcnthum, um Erlangung lucrativer Bcamtungen in Klöstern, Stiften, Commcndcn u. s- f-' ^Handclöctablisscmcnts, oder um Erziclung irgend einer andern Absicht zu thun, mit dem Landrccht^beschenken, er habe denn zuvor das Versprechen erhalten, daß ihm an dem Orte, wo er sich
zulassen gedenkt, das Bürger- oder Gcmeinderccht werde ertheilt werden. Ferner findet manJeder, gegen dessen Person nichts einzuwenden ist, auf geziemende Bitte hin unentgeltlich erhalten ^
festzusetzen, dieses Bürgerrecht dürfe von den Gemeinden Niemandem, wer er immer sei,länglich bcgwältigt, Glarus aber nimmt die Sache »,! latilieansum. 8 9. jj 59. 17N«. Da leb
werden, der nicht von Seite des Landvogteiamtcs eine bestimmte Erlaubniß hiczu aufzuweisen habe? ^
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Dieses Regulativ abschließen zu helfen, sind die Gesandtschaften von Zürich und Bern schon
Stand nun gleichfalls zustimmt, wird beschlossen, eS sei künftig nach dieser gesetzlichen Norm zu v^rs ^wodurch der fragliche Artikel aus dem Abschiede fällt. 8 8. jj 54. 17»7. Der LandvogtAnzug, daß sich wegen der vor Erlassung obigen Regulativs uaturalisirten Fremden, die ohnerecht in der Grafschaft sitzen, Schwierigkeiten erheben und daß einige Gemeinden dieselben nicht ^dulden wollen, worauf ihm die Weisung ertheilt wird, solche Naturalisirtc, die in der Grafschaft "saßen aufgenommen worden, seien von den Gemeinden, in denen sie wohnen, ohne anders zu behalten-