456
Grafschaft Baden.
Einnahme. Ausgabe.
Jahr.
Pfd.
Schill. Dcn.
Pfd.
Schill. Dcn.
Art.
21.
1788.
4892
3
—
5841
6
—
5 1
22.
178«».
6104
2
1
5329
10
1
8 l
23.
I7!»<».
6317
12
—
6549
17
2
8 l
ff
24.
I7i»I
7470
14
3
6820
4
1
8 1
25.
I7!>2.
5286
11
3
6957
5
—
8 l
26.
17!»:t.
5859
17
3
6512
9
2
8 t
27.
I7i>4.
5404
12
—
6212
7
4
8 1
28.
17i»3.
8006
9
3
7175
3
1
8 1
29.
171»«.
7807
16
2
7362
14
4
8 t
kl
3».
I7l»7.
7492
5
2
661»
2
5
8 1
3. Caution für hoheitliche Gelder.
Art. 3t. I71»3. Die für die meisten deutschen Nogteien getroffene Einrichtung, daß jeder Stand ^seinen dorthin erwählten Landvögtcn für die in ihre Hand kommenden hoheitlichen Gelder hinlängdCaution fordert, und dagegen der Stand selbst gegenüber seinen Mitständcn diesfalls gut stehen ^ ^veranlaßt den zürcherischen Gesandten zu der instruetionsmäßigcn Frage, ob eine solche Cautionslew ^nicht auch in der Grafschaft Baden und in dem untern Freiamt eingeführt und ob diese nicht injedem neucrwählten Landvogt mitzugebenden Standcspatcnt ausdrücklich zugesichert werden solle, 'Verfahren Zürich rücksichtlich seiner neubestcllten Landvögtc in besagten zwei Vogteicn bereits bcob^habe. Die Gesandten von Bern und Glarus billigen dies, nehmen aber die Sache, als nicht >nß^ -ilck ratilieaiitlum. H 16. ß 32. ?71»<». Auf die erfolgte Zustimmung der beiden Stände fällt dieser^'aus dem Abschiede, z 11.
4. Huldigung.
». Den lll Ständen.
Art. 33. ?783. Es wird die Huldigung der Städte Baden, Brcmgartcu und Mellingen,zu zehn Jahren um vor sich zu gehen hat, Sonntags den 14. August in der Stiftskirche zu Dadcngenommen, und zwar nach dem 1775 festgesetzten Ccremoniel. H 16. ß 34. I7i»3. Die Huldigungder gedachten Städte ist Sonntags den 9. August abermals in der Stiftskirche zu Badenworden. Der dasige Stadtmagistrat hatte zuvor in einem Memorial die Stände ersucht, esbisdahiu bei jedem solchen Anlaß statt gehabte Verlesung der Kapitulation von 1712 nicht mehrholt werden, welche Bitte sämmtliche Gesandtschaften in der Meinung zu gewähren instrnirt waren, ^diese Unterlassung dem Inhalt der Kapitulation durchaus keinen Abbruch thun solle; hingegen wer^ -,folgenden Gesuche des Magistrates abgeschlagen, indem ihre Gewährung nach und nach zu einerchung der Kapitulation führen könnte. Diese Begehren lauten: a) Es möge ein jeweiligernicht mehr zu allen Rathsversammlungcn eingeladen werden müssen, und d) ohne Anzeige an denschultheißen zu Baden kein Bürger mehr von dem Landvogt citirt werden dürfen, 8 15.
I,. Dcm Hochstift Constanz.
Art. 35. 477«. Auf die Anzeige, daß der Fürstbischof von Constanz, Maximilian Christoph