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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Landgrafschaft Thnrgau,

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b. Klagt» des Fürstbischofs von Constanz über die Stadt.

Art. 498. 1784l. Ein erst gegen den Schluß der Jahrrechnung cingekommcneS Schreiben der fürst-'lchöflichcn Regierung zu Meeröburg, Klagen über die Stadt Dießenhofen bezüglich auf die dem Fürst-Uchof zustehende itiedcre Jurisdiction zu Basadingcn enthaltend, veranlaßt die Session dem Fürstbischoföstlich anhcimzustellcn, sein Anliegen den Ständen selbst mitzutheilcn, der Stadt Dießenhofen aber^usinnen, sich vertragsmäßig zu benehmen. Es bleibt ihr jedoch überlassen, sich bei den Ständen zu

^antworten. 5 33.

0. Lehcnerncucrung des Unterhofs.

Art. 499, 178S. Der Stadt Dießenhofen wird auf ihr Ansuchen der dasigc Hinterhof, der ihr 1755v dreißig Jahre mit der Aussicht, ihn um dreißig Thalcr wieder erwerben zu können, verliehen wordenvr, abermals zu Lehen gegeben. 8 17.

9. Langenrickcnbach und Herrenhof.

Art. 5tt(). 1778. Zürich zeigt an, der Fürstabt von St. Gallen wolle sich gefalleil lassen, daß die^erworbenen oder neu zu erwerbenden Güter in obigen Gerichten wechselseitig von Anlagen befreit sein^ vn, in der Meinung, daß die Gemeinde Herrcnhof angehalten werde, die von den Langenrickcnbachcrnv Zwei Jahren bezogenen 32 Gulden 2 Dcnierö zurückzugeben. Sämmtliche Gesandtschaften sind zurv'fication geneigt und befehlen der Canzlci, dem Fürstabt hicvon Anzeige zu machen. § 48.

v. Hefen Hofen und Moos.

Art. 591. 1778. Der Landvogt berichtet, Herr von Barbier in Hegcnhcim habe die Aufforderung,Wülfte an der GcrichtSherrlichkeit Hcfcnhofcn und Moos innerhalb Jahresfrist in fähige Hände zuvn, unberücksichtigt gelassen, worauf von der zürcherischen und bernerischcn Gesandtschaft vorgestellt- wie höchst nothwcndig es sei, daß die zum Besten der Mcdiatangehörigcn 1762 und 1763 publi-vn Verordnungen gegen Aequisitioncn in todte Hände genau beobachtet werden. Es wäre deshalb,^ diese Abtretung nicht vor nächster Ostern erfolgen würde, dem Landvogt anzubefehlen, die GcrichtS-^ ^cit ohne Verzug an den Meistbietenden zu versteigern und den Erlös dem Herrn von Barbier^ ^händigen. Die übrigen Gesandten, ohne Instruction, nehmen diesen Vorschlag all resei-enUum.^^ verabschiedet ferner, daß der Vorschlag mit dem Abschiede und dem Mandate von 1695 gänzlichd.^instiinme, kraft deren den eingesessenen LandeSangehörigen das Recht vorbehalten sei, Besitzungen,^ von fremden, lebenden oder todtcn Herren in den gemeinen Herrschaften erkauft werden, nach einerdaß^ Satzung an sich zu ziehen. 8^9. l! 592. 1771». Im Laufe des Jahres war die Anzeige erfolgt,Ziss ^i^ Hälfte nunmehr an Carl Müller, Sohn des fürstäbtischcn LandShofmcistcrö, übergegangen sei.Mst'^ ^Merkt, die Uebcrgabc in die Hände eines Bcamtcnsohncs der Fürstabtei sei gleichbedeutendN'Alchen an das Gotteshaus selbst und wünscht, daß bis nächste Ostern die fragliche Hälfte inLuc gelange, welchem Begehren nicht nur Bern, sondern auch Nri und Glarus beipflichten,

daiw"' ^^)z, Untcrwaldcn werden ersucht, sich baldigst gegen Zürich hierüber zu erklären,

schrchl ^ Röthigen Befehle an den Landvogt ergehen können. 8 36. ß 593. ?78t». Auf wiederholteihm Mahnungen von Seiten des Landschrcibers an Herrn von Barbier, die Verwaltung über diezu Hälfte der GcrichtSherrlichkeit in fähige Hände zu legen, hat er diese an Statthalter Keller

übertragen, womit sich die Stände Lucern, Uri, Schwhz, Untcrwaldcn und Zug zufrieden' Zürich und Bern finden hingegen, Herr von Barbier sollte angehalten werden, mit der Fürstabtci