42 April 1781.
von dem Abt angekauft worden sind, oder noch angekauft werden möchten, sollen in dieser Ausnahmtnicht inbegriffen sein. Würde ein Beklagter die Liquidität der Schuld widersprechen, so ist der diesfälligcEutscheid vor den betreffenden Richter zu weisen. 8 2. handelt von den Handwerkern und Krämern;8 3. von den Bäckern und Metzgern; 8 von der Bestrafung der Holzvcrgchcn; 8 5. von Tanz-, Theater«bewilligungcn u. s. f. und von der Visitation und Erthcilung der Pässe; 8 6. von der Bestrafung derFrevel; 8 7- von den GemcindSvcrsammlungcn; 8 8. von der Rcgimcntsbesetzung; 8 9. lautet: „ Vcr-bürgerte zu Lichtenstcig, welche sich unanständig aufführen, mögen durch Verordnung des Schultheißen undRaths in das Bürgcrhäuöli eingeschlossen, und diejenigen, welche nächtlicher Weile Uufugcn begehen, wen"es Bürger sind, auch in das Bürgcrhäusli, fremde Vagabunden aber in den Esctsstall verwahrt, auchdieselben, wenn sie sich namhafter Fehler schuldig gemacht, gleich am folgenden Morgen dem Landvogtvcrzeigt werden. Falls mit einbrechender Nacht Spielleute auf den Straßen gehört würden, so soll esvon dem Befinden des Schultheißen abhängen, dieselben zu dulden, oder aber wegführen zu lassen."z 1t). bcschlägt die Wahl des Wagmeisters und Weibels; 8 Ii. das Anlegen der Bote; 8 12. das Schult-heißcngcricht; 8 13. die Wittwcn und Waisen und 8 14. die Hintcrsäßcn. Nach einigen Tagen erfolgttdie Genehmigung dieses Vcrgliches von Seite der Abtei; Lichtenstcig hingegen wünschte eine Abänderungdes letzten Passus von 8 1- Wegen dieser Einwendung wird dem Fürstabt beliebt, die genannte Stadtdurch eine schriftliche Erklärung zu beruhigen, daß, wenn ein Bürger von Lichtenstcig als Ansprccher einenLandmann aus dem Toggcnburg heften würde und die Schuld „nicht kanutlich wäre", darüber von deinGericht zu Lichtenstcig in erster Instanz abgesprochen werden solle. Schließlich wird verfügt, es seien andie über diesen „ Rcchtöstand" ergangenen Kosten von der Abtei den drei von ihr erbetenen Ständenzwölf neue Louisdor und ebenso viel von der Stadt Lichtenstcig den drei übrigen Ständen zu bezahlen.
Außerordentliche gemeineidgenössifche Conferenz.
Solothurn, 12. bis 30. Mai 1781.
^Staatsarchiv Zürich.)
Gesandte: Zürich. Johann Heinrich Kilchspcrger, Scckclmcistcr. Bern. Albrecht von Mülincn,Lucern. Walter Ludwig Lconz Amrhhn, alt Schultheiß; Joseph Ludwig Casimir Krus. Uri. JosephAnton Müller; Carl Franz Schmid, Landammann. Schwyz. Joseph Victor Laurenz Hcdlingcr; MichaelAnton Schorns, Landammann. Obwaldcn. Johann Melchior Bücher, Landammann. Nidwaldcn-Caspar Remigius Kaiser, Landammann. Zug. Franz Anton Kolin, Panncr- und Zcughcrr; Franz JosephBlattmann, Ammann und alt Landvogt im Thurgau. Glarus. Johann Heinrich Tschudi, LandammanniBalthasar Joseph Häuser, alt Landammann. Basel. Johannes Dcbari, Bürgermeister. Freiburg-Franz Roman Wcrro, Schultheiß; Claudius Joseph Odet, des kleinen Raths. Solothurn. Johann CarlStephan Glutz, Ritter und Schultheiß; Balthasar Joseph Victor Wallicr, Stadtvcnncr. SchaffhauscwJohann Heinrich Keller, Statthalter. Jnncrrhoden. Johann Baptist Nücsch, Landsbauhcrr. Außcr-rHoden. Laurenz Wetter, Landammann. Abt von St. Gallen. Franz Joseph Müller. StadtSt. Gallen. Julius Hieronymus Zollikofcr von Altcnklingen, Scckclmcistcr. Wallis. Moriz AntonFabian Wcgencr, Landshauptmann; Augustin Gaßncr, Landschreiber und Panncrhcrr. Biel. DavidWalker, Bürgermeister.