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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
Entstehung
Seite
40
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4V Februar 1781.

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». Nach Ablegung des eidgenössischen Grußes eröffnet die zürcherische Gesandtschaft, daß der voi"Stande Bern mitgctheilte Entwurf einer Antwort von ihren Obern dem Ansehen beider Stände angk-messen gefunden worden sei und Zürich in dieser Rücksicht zu dessen Abscndung kein Bedenken trage"würde, da aber der Entwurf in zwei Hauptabschnitte zerfalle, indem er einerseits eine Beantwortung dcSSchreibens des Ministers sei, anderseits einen Eonciliationsplan enthalte, so müsse Zürich wünschen, dasdie Sache in sorgfältige Bcrathung gezogen werde. Die bcrnerische Gesandtschaft belobt allcrvordcrst dievon ihrem Mitstandc diesem wichtigen Geschäft gewidmete Sorgfalt und theilt dann instructionsgcmäfi diebei Abfassung dieses Schreibens obgewaltcten Gründe mit. Nach einer einläßlichen Besprechung übernehme"nun die Gesandtschaften das Angehörte ihren Obern zu hinterbringen. H 1. I». Hierauf tauschen dieGesandten ihre Gedanken aus, welche Maßregeln, wenn eine Intervention und Mediation in Genf statt-haben müßte, vorläufig festzusetzen sein möchten; doch findet man bei der gegenwärtigen Lage der Sachees für unthunlich, ja beinahe unmöglich, tief darüber einzutreten. Im Allgemeinen wird jedoch derGrundsatz angenommen, es sei für einmal auf eine unparteiische Mediation hinzuarbeiten. 8 2.

Die am 17. gleichen Monats von Zürich in seinem und im Namen Berns an Bergenneö erlasseneErwiederung lautet:

Die Zweifel, die Euer Excellenz in Dero Schreibe» vom 24. Decembcr über die Aufrichtigkeit unscrs Betragens, in Aus-übung der 1738 zu Beibehaltung der Staatsverfassung von Genf übernommenen Verpflichtung, äußern, und die Art selbst,wie Hochdieselben es thun, müssen freien Staaten sehr nahe zu Herzen geben, die sich nicht nur die Erfüllung aller ihrejVerbindungen jederzeit zu einer geheiligten Pflicht gemacht, sondern dieselben gegen die Durchlauchtigste Krone Frankreichsinsbesonders mit größter Bereitwilligkeit so vieie Jahrhunderte hindurch, in stets bewährter Treue wirklich erfüllt haben.

Unter den besondcrn Umständen, welche die unglücklich ausgefallene Vcrmittclung von 1766 auszeichnen, werden sich folgstfinden, die Uns gegen alle Vorwürfe rechtfertigen können; die Convention selbst aber von 1768, das Werk der vereinigte»Republik Genf, und nicht das Unsrige, muß Uns bei Jbro Allerchristlichsten Majestät von aller Schuld an der dadurchaufgehaltenen Wirksamkeit des i>rononcv ckv Usr-iniie freisprechen. Und wenn Wir wegen den dismaligen, anfänglich hunbeträchtlich geschienenen Mißhclligkeitcn zu Genf, die uns vorgeschlagenen ernsthaften Vorkehren ablehnten; so handelten W>>nach der ununterbrochenen alten eidgenössischen Uebung, und nach den von allen freien Staaten angenommenen Grundsäßen.

Diese, und die Würde selbst der Republik Genf, erforderten von Uns den beiden Ständen auch nachwärts, da die Unruhe»weit aussehender zu werden drohten, annoch vor Anwendung aller außerordentliche» Mittel, einen Ruf an die Regierung »"Genf, die bisher gegen ihre getrennte Bürgerschaft sowohl, als gegen Jhro Majestät und Uns unthätig und im Stillschweige»verblieben war.

Wir erwarteten nur die ersten Folgen von diesem billigen Schritte, um über die eingckommene Depesche vom 2S. I»»'vorigen Jahres mit Euer Excellenz einzutreten, an deren Bekanntmachung Unsere Regierungen feierlich erklären, keinen Antheuzu haben. Und die letztlich von dem Rath zu Genf zu einer Vereinbarung gethane Vorschläge scheinen auch wirklich anzuzeigen,daß ihre Bemühungen, durch Jhro Allcrchristlichste Majestät und Unsere Aufforderung unterstützt, vielleicht nicht ohne alle»Erfolg würde gewesen sein.

Wir dürfen Uns auch von der Gerechtigkeit, die Jhro Allerchristlichstc Majestät so glorreiche Regierung vorzüglich auszeichnet,versprechen, daß Allerhöchstdieselben eine» von Dero glorwürdigstem Ahnherrn mit Uns und Genf errichteten Tractat, der seinerNatur nach unauflöslich und für alle contrahirenden Theile gleich verbindlich ist, noch ferner anerkennen und durch Dero nachInhalt desselben mit Uns fortgesetzten und vereinigten Bemühungen noch feierlicher zu machen und zu befestigen geruhen werden«Und wir verhoffen um so viel zuversichtlicher mit Jhro Majestät in den dazu erforderlichen Maßregeln übereinzustimmen, d»Allerhöchstdieselben gleich Uns keine andern Absichten haben können, als die Erhaltung, die Unabhängigkeit, Ruhe und Wohl»fahrt der Republik Genf.

Die Zweifel aber, die Euer Excellenz auch an der unter Uns selbst nöthigcn Ucbereinstimmung zeigen, fallen vornämlichauf die Natur und das Wesen der Staatsverfassung, die Uns mit beinahe allen Republiken gemein sind, und berühren da»Innere Unserer Regierungen, das keinen Ahndungen ausgesetzt sein kann. Euer Excellenz geruhen aber gewiß zu sein, daßWir Uns stets zu Allem vereinigen werden, was Unsere Treue in Erfüllung Unserer Verbindungen und die bundesmäßig»Ergebenheit beweisen kann, die Wir Jhro Allerchristlichsten Majestät nicht minder aufrichtig als Unsere Väter auf immEgewidmet haben.

Es hat sich aber die Lage von Genf seit Unserm Schreiben vom 4. Decembcr sehr verändert und bei den jetzt so bedenk»lichcn und gefährlichen Umständen, in denen diese Stadt sich befindet, wovon Wir durch verschiedene ganz neulich von dewdasigen Löbl. Rath auf einander gefolgte und in Eile abgesendete Schreiben berichtet worden, scheint Uns der durch da»