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Rächen in Unsen» vorher erwehntcn Fürstenthum gesetzten völligen Vertrauen, sie ernennet, bestellet u»d ^mittii-at, wie Wir dieselbe hierdurch und in Kraft dieses zu Unfern Lommissarien und Späcial BevollMH ^tcn ernennen, bestellen und committii-vn, auch ihnen völlige Macht und Gewalt geben, und für Uns »»^Unserm, auch Unserer Nachkommen, sauveimmoa von gedachtem blvulelmtol und Valangin Nahmen d» ^mahlige Bündniße, Vereinigung und das BurgerRecht zwischen Unö, als Souvorainoa Fürsten von - ^ehatol und Valanxin, und denen Wohlgebohrenen, Edlen, Ehrenvestcn, Hochweisen und HochgclahrtcnSchultheißen, Kleinen und Großen Rath der Stadt und Ilopublic Solotbmrn zu crncurcn, zu versprecht ^zu beschwehren, auch zu sehen schweren, wie selbiges vorhin geschehen, mithin dabei alles, waS deßh"^,bräuchlich, auch alle in der gleichen Fällen nöthige Solonnit-iton zu beobachten, und sich, wenn manTagcS und Ohrtes auf Heyden Seiten vcreinbahret haben wird, wo diese Solonniläton vorzunehmen, ^dahin zu begeben, Maßen Wir denn mit guten Glauben und bey Unserm Königl°" Wort versprechen, ^dasjenige, waö vorbemelte Unmmissarion und Bevollmächtigte bey dieser Gelegenheit handeln, ^
versprechen werden, zu genehmigen, mithin steif, feste und ohnverbrüchlich, auch getreulich, ohne Gefährt ^ohnveränderlich zu beobachten und zu halten, ohne dagegen jemahlen weder Dirocto noch Inclireolo ht ^zu können. Zu dessen Begläubigung und Zcugniß, auch zu beständiger Festhaltung lind Gültigkeit »llc^stehenden haben Wir gegenwärtige Vollmacht Hvhenhändig unterschrieben und von Unser» WürklichenLtats-, Kriegs- und Uabinvls-Kkinistren, dem Grafen von I'ockovvils, Rittern Unseres schwartzcn Avler-^ ^und Grafen von kmekonslvm conlrasigairon, mithin Unser Königs Jnnsiegel bcydrücken lassen. ^schchen und gegeben Kvrliu den 1G°" lanuarii des Jahres 1756 und Unserer Regierung deö siebenzeh»>t
1^. 8. ?ril!erieli.
I)s poäewils-k'inolcenste^
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Uhrkundlich haben Wir dieses Eigenhändig unterschrieben, auch ebenfalls von vorbenannten Unser ^licheu Geheimen bllsts-, Kriegs- und Uabinol» IVIinisti-on Grafen von pockovils, Rittern unseresAdler-Ordens und Grafen von b'inclt0ll«tmn dontraüixnii-on und Unser großes Jnstegel dabcy drücke»So geschehen und gegeben vorlin den 16'°" 1-muai-ii 1756 und Unserer Regierung deö siebenzehntcn
I.. 8. xriecln^
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d. Erneuerungsbrief von Solothurn.
Wir Schultheis Klein vnnd Groß-Rath der Statt Solothurn, Ein Ohnmittelbarer Frcyer Stand ^thuen khund vnnd zu wüßcn öffentlich hiermit: Demnach zwüschen denen Grafen vnnd Gräfinenwenburg vnnd Valendis jn löblich. Eydtgnoschaft von diserer Grafschaft wegen, vnnd etwclchcn Eydg"^Statt vnnd Ständen von sehr villen Jahren dahero Ein Nütz- vnnd rüehmlichc Vereinigung vnnd ^Bürger-Recht gestanden, mit Nahmen aber Entzwüschen Herren Grafen I.u<!vig, Herren zue Ncuwenburg ^danne vnnseren hochehrenden in Gott ruehwcnden lieben Borforderen vnnscrcS Standes ändertensolch Ewiges Erbburger-Recht Anno 1369 auf absterben wcyland seines Herren Vaters Grass R»d''^^>widerumb Erneuweret vnnd in vnnserer Statt Solothurn geschloßcn worden, welches auch auf ^lichen Eintritt Frauw Elisabeth Gräfin vnnd Frauw zue Ncuwenburg seine Tochter Anno 1373Lonlinuirt, änno 1396 Graf 6oorack von Freyburg Herr zue Ncuwenburg erneuweret, Rudolf ^