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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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1258
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Pflege gebührend ansuchen, welche alsdann ohne gefährde und aufenthalt ertheilet werden soll. Hing^"auf gleiche weise soll, falls cS sich zuträget, daß Jemand auö Unseren Grafschaften bivulolmlel undan einem Grund-Stücke zu fordern hätte, welches unter denen Gerichten und Gebieht der Stadtgelegen, selbiger sich dorthin begeben und daselbst Recht suchen, welches man alsdann Jedermännigliä), ^es dorten gewöhnlich ist, ebenmäßig ohnverzüglich, auch ohne Gefährde angedeyhen laßen soll. WaS ^ .andern Vorfälle und Streitigkeiten betrifft, welche zwischen Heyden LandesHerrschaften oder deren ilntet^über Sachen, so in denen Grafschaften 5iouleti.itel und Vulaiigi» oder in der Stadt Salolliurn, auchGerichtbahrkeit und Gebiehte nicht geschehen, oder über Stücke entstehen mögten, so in beyderley Länder» ^gelegen, so sollen beyde Theile auf den Tag, welchen der Kläger bestimmen und den Beklagtendern wird, sich nach Biel begeben, und wenn der Kläger aus Solotkul-n und deßen Gebieht ist, i» ^einen Schiedsmann und ^i-bili-er aus Unserm k<ouscliatolli.>>eb,;n Staats-Nath erwehlen, auch dieserund angehalten werden, die Sache binnen 3 Tagen vorzunehmen, um gehörige ^uslil/ zu adminisiliiron ^hin selbiger sich dazu verbinden, wenn er im Lande ist, cS sey, daß er vor dem dato der gegenwärtig^^geschworen haben wird, solches nicht zu übernehmen. Im falle er aber nicht im Lande wäre, so solle»,er wiederum daselbst zurück kömt, Wir oder Unsere zeitige Unuvolnoms zu bivuloliatel ihnmaßen dazu anweisen, und jede Parthey demselben zwcy Ehrbare und in der löbll" EydgcnoßcnschastSchiedsmänner beyfügcn, auch diese angeloben und schwöhren, nach ihrem besten Wißen und Gewisse»' ^Ueberzeugung, und wie es ihnen vorkomt oder anscheint, auf das genaueste Recht zu sprechen, dafenüSache nichk gütlich beylegen und vergleichen könnten, und sollen die Schiedsmänner gehalten seyn,spruch einem Ober-Schiedsmann in Zeit von drey Wochen, nachdem sie dazu von letzterem erinnert ,auch beyde Theile ihnen ihre Klagen und kxoopliouus eingereichet, zu übergeben, wie dann, imSchiedsmänner insgesamt eincrley Meinung wären, oder die mehreste Stimmen für den AusspruchTheile verbunden seyn sollen, sich solchem zu unterwerfen und demselben nachzuleben auch sie davon nicht' ^Iir«n können. Aber wenn es sich zutragen mögtc, daß die Schiedsmänner in ihren Meinungen getheiie^hin gleiche Stimmen wären, so soll alSdan» der Ober-SchiedSmann, nachdem er dcßhalb vorherderen Eyd abgeleget, der vollkommensten äustit? gemäß sprechet, falls er sonst die Schiedsmänner » ,«vereinigen vermag, auch derselbe verbunden seyn, bcydcn Thcilen seinen Ausspruch binnen vier W"crtheilen, von der Zeit an zu rechnen, da ihm die Schiedsmänner ihre Meinungen zugestellet haben wcrd^,waß alsdann der Ober-SchiedSmann erkennen und anSsprechcn wird, daß soll von Heyden Theile» geh»^' ^davon nicht appolii-t werden, ohne Gefährde. Wäre jedoch der Kläger einer Unserer Unterthanc» »Grafschaften I>ivukct>k>tol und Val-mgin, so soll derselbe ein Oberschiedsmann aus dem alten Rath Z" ^' llnirn nehmen, welchem solche Schiedsmänner beyzusetzen, so alles dasjenige, was oben berühret worde»'loben, schwören und erkennen. Geschähe es aber, daß ein oder anderer von denen Schiedsmännernhäblicher Verhinderungen und rechtmäßiger Uhrsachen an dem Tage nicht erscheinen könnte, welchen ^,^«1schiedsmann setzen würde, so soll solches an seinem Eydt nicht schädlich seyn, und kann derjenige, I» ' ^wehlet, einen anderen an seiner Stelle nehmen; deßgleichen, woferne der Ober-SchiedSmann umUhrsachen willen, als Todt, Gefangenschaft, Krankheit oder anderer rechtmäßiger Uhrsachen halbermen könnte, so ist der Kläger befügt, einen anderen aus dem Rath zu nehmen, wo er den erstenund welche dergestalt genommen worden, eS sey Ober-Schiedsmann oder bloßer Schiedsmann, sollenangewiesen werden zu verfahren, zu geloben, zu schwören, zu erkennen, auch überhaubt als die ers^