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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
Entstehung
Seite
1238
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Anhang.

Zu Seite 728. Art. 249.

Felbe, früher Felewe, bezeichnet eine» Wcidenbanm, auch Vclbanm genannt.

Zu Seite 729. Art. 251.

Fälbäume sind Weidcnbäume, vorzugsweise von hochstämmiger Art.

Zu Seite 742. Art. 381. ' ^

Gred geld ist das Geld, welches für die Grcd bezahlt wird; Gred ist das Nicderlaghaus, die Susi, auch diewelchcr die Waaren niedergelegt werden, Grodgeld daher, was Snstgcld.

Zu Seite 748, Art. 429 und 748, Art. 421. ^

Gräser sind Stücke Weiden, welche eine Anzahl Vieh auf einer Alp den Sommer über abweidet. Bcträtten: d<>6auf die Gemeindcweide treiben und so das Trattrccht ausüben.

Zu Seite 762. Art. 115. , ^

Tdbler, Mehrzahl von Tobel fdaS). Ein Tobel ist eine enge Bergschlucht, welche sich zwischen zwei Bergabhänsst"Niederung hinalzicht und in der Regel durch herabströmendes Bergwasser gebildet ist.

Au Seite 763. Art. 128.

Nepper: ein Bohrer, hier wohl ein Steinbohrcr.

Zu Seite 777. Art. 257.

Bergklumse (auch ... klunse), eine Spalte in einem Berge.

Zu Seite 780. Art. 280. ^

Rüt au: eine durch AnSrcutcn von Wald oder Gesträuch hergestellte Anc. Art. 281. Stünden: eine längerelänger» Termin geben, an welchem jemand vor Gericht erscheinen soll.

Zu Seite 805, Art. 160 und Seite 892, Art. 133.

Neber Ablichtungen und Faßna chtSabrichtungen siehe Band VIl. Abth. I. Seite 1338.

Au Seite 842, Art. 242. ^

Hochsreißliche Herrschaft, von vreiso, Gericht über Leben und Tod, also die Herrschaft, welche das Gericht überund Tod hat.

Zu Seite 843, Art. 249.

Salzbütteilen sind große hölzerne Gefäße (Bottiche) zur Aufbewahrung des Salzes. Siehe auch Seite 895, Art-

Zu Seite 862. N>t. 426 . Z,

Neugrüt, ein Stück Land, auf welchem neulich der Wald auSgcreutct worden ist. JahreSraub. S. Bd. IV-'S. 1600 unter Raub.

Au Seite 872, Linie 5 von oben. ^

Ausfall: ConcurS bei Fallimenten. Ein verauffallcter Schuldner L. 20 v.o. ein durch Falliment in ConcnrS ib''" ^Schuldner. L. 11 v. n. Verstellung des Bichs. Verstellt senr ist so viel als schon für einen andern bestimmtmehr disponibel sein. (Schneller.) Die Verstellung des Viehs bestand darin, daß der Landmann sein an einen Inden Z» ^fcndcS Vieh in einen andern Stall stellte und es nach während einer festgesetzten Frist gegen Bezahlung des KaufpreisesMicthgeldeS zurückziehen konnte. L. 14 v. o. Ueberschlagcn: bei einer Versteigerung ein höheres Angebot mache»,dessen das zu versteigernde Gut dem zugeschlagen wird, der es gethan hat. L. 17 v. o. Laidung fauch Leidnungf'bei der gesetzlichen Behörde.

Zu Seite 874, Art. 512.

Steiulupfer: diejenigen Personen, welche beim Abwägen die Gewichte ans die Wagschale heben.

Zu Seite 876, Art. 529. . ^

Ceremoniale des Huld igungsactes zu Baden im Jahr 1775. Nach Ankunft der Gesandten der ^Stände wurde lern Untervogt befohlen, dem Rath zu Baden anzuzeigen, daß man auf Sonntag den 6. August de» H»ld>lL ^vornehmen werde; zugleich wnrdc dem Landschreiber der Auftrag crtheilt, den beiden Rüthen zu Brcmgartcn und zu>»^vcrdeuten, daß jeder eine Deputation, bestehend aus dem Nmlsschnltheißen des Kleinen, dem Schultheißen des Großeneinem angesehenen Burger aus ebendenselben Sonntag nach Baden abzuordnen habe, um den Huldigungseid zu leisten.