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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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1043
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Bellenz, Bollenz und Riviera. 175t. 11)43

daß es ein uraltes Recht gewesen sei, daß ein jeder Landmann der drei regierenden Orte und die bellen-»uk^ ^"terthanen ganz ungehindert zu Bellenz hätten factoriercn können, daher ihr Stand dieses Privilegium-Iisz "^lte; habe er früher Hand dazu geboten, daß die Factorei obrigkeitlich sei, so sei eö mit dem Vorbehalt^ ^ Zandmann der drei regierenden Orte dort factoricren könne; die Majorität der Stimmend auf Civilsachcn anwendbar und nicht in einem Fall, wo ein Stand präjudiciert werden könne. InTii,, LandSgcmeinde verworfen sei, kann Uri nicht einwilligen; zu andern „anständigen

und Projcctcn" will es jedoch Hand bieten. Schwyz und Nidwalden sehen nicht ein, daß durch den^a»^" Vorschlag ein Privilegium verletzt werde; daß eS mit der Factorei bisher so gegangen sei, wie cSdir ^ine ^"lge der ^üte Connivcnz von Seite der regierenden Orte gewesen. Sie vindicieren

dh /^^keit der Majora für diesen Fall und berufen sich auf den Abschied vom 16. November 1567 und»ih "trag von 1632 und das Recht der regierenden Orte, als Tcrritorialherrcn Satzungen und Ord-^ ^ machen rmd zwar namentlich da, wo, wie in vorliegendem Fall, das hoheitliche Interesse benachthei«Zell Folge dieser gegenseitigen Erklärungen vereinigt man sich auf folgendes Project: Fortan soll der

Saum laut Tariffa von 1668 auf 14 Schilling gestellt sein, von welchen der Kaufmann 10,dt» 4 Schl. zu bezahlen haben, mit dem Zusatz, daß die Factorcn sich nicht untcrst-'hcn sollen, vonUe» ».^^ten eine höhere Provision als bisher zu nehmen. Unter Bestätigung des zu Buochs 1749 errich-»bhg ^ieds wird ferner festgesetzt, daß die Factorei zu Bellenz jederzeit von der Disposition des Landcshcrrnd°» ^ die in faclorieren Begehrenden sich bei den Hoheiten anzumelden und dann dem Zöllner monatlichsedierten Waaren Rechnung abzulegen und einen limitierten Eid zu schwören haben. Als Caution«ls d ^00 Gulden zu jhinterlcgcn, jedoch so, daß sie nicht länger für die Waaren Bürgen sein sollen,'l»n ln ihren Händen stehen. Alle zwanzig Jahre müssen sie um die Erlaubniß wieder anhalten; hört>»^»^""d dieser Zeit auf zu factoricren, so ist den Orten davon Kenntniß zu geben. Einem jeden Land-^ttvr ^ regierenden Orte und jedem Unterthan derselben steht es frei, um die Erlaubniß, zu Bcllenz zu^» IZuhalten. Durch solche obrigkeitliche Factorei sollen alle KaufmannSwaaren und Güter mitWein, Käse und Reis spediert werden; jedem Kaufmann aber soll die Wahl eines obrigkcit-""ors freistehen. DaS Alles wird all roloivnllum ot ratillcanllum in den Abschied genommen. Der!»H ^kr ^rte ist bis Februar gegenseitig mitzutheilen. 8 2. H 202. Da die Dienstzeit des ZöllnersS». ^ verflossen ist, erklärt die urnerischc Gesandtschaft, obgleich mit keiner Instruction versehen, daß ihre»»f h und Obern mit den übrigen regierenden Orten „heben und legen wolleil", wenn sie diesen Dienst""b ""f die Anzahl der Jahre, wie solche der ihrige gehabt habe, wolle circulieren oder aberfür lasse«. 8 Z. H 20». In Betreff des MisoxergeschäftS hält man das Proccdcre der drei Bünde^liebig und findet cinmüthig für gut, bei dem Project von 1722 zu verbleiben, zugleich gegen die drei»jx, ^^nden, daß sie ihre Leute nicht besser wissen im Zaum zu halten, mit dem Bedeuten, daß „wir den Ihrigen^»»,1 ^ dm Unsrigcn, Beliebiges und Mißbelicbigcs werden erweisen können". Letzteres wird all rali-l« ßknommen. 8 4. II 20Ä. In Betreff des GeldrufeS , der in den drei Vogteien allzuhoch gehe,'>»? l>ald mehr um daö Geld, als um die Waaren markten müsse, wird in Betracht, daß schwerlich^ lßrä ^ ^dnung getroffen werden könne, der gemachte Anzug dahingestellt. 8 5. H 203. Hinsichtlich'>» "nes jeweiligen FiScalS zu Bellcnz, der nicht deS Raths ist, bleibt cS bei der Ordnung, daß

^ üig ^ ^derzeit vor den Deputierten und Syndici der Stadt Bellenz den Vorrang haben soll; ebenso sollen"le als Beamte der Hoheit den Vorrang vor dem Kanzler zu Bcllenz haben, der nur ein Beamter