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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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994 LuggaruS. ,

.gliche

und Solothurn erklären sich wiederum für die vier Dublonen, behalten sich aber die hvchobei^^

tion und Approbation jederzeit vor; Schwyz, Unterwalden, GlaruS, Basel, Frciburg und

daß der Landvogt, wie von Alters her, »beholzt" werde, und daß auch die Holzhändler die Erl""

an Sonn- und Feiertagen bei einfallendem Ungewitter zu besorgen, vom Landvogt begehren ^

Z 5. II 25 (17!)9.) Schwyz, GlaruS, Basel und Freiburg stimmen wieder dafür, daß

Landvogt mit Holz versorgen und die Erlaubniß, an Sonn- und Feiertagen daS Helz ^.^gn>l>^^

gewitter zu besorgen, vom Landvogt einholen sollen; für die vier Dublonen, in dmen auch ^ ^

diese Erlaubniß inbegriffen sein soll, stimmen Zürich, Lncern, Uri, Zug und Solothurm b-> ^

walden überlassen dem jeweiligen Landvogt die Wahl zwischen Bcidem ; ihnen stimmt ^

dem Zusähe, daß, wenn der Landvogt mehr fordere, als er brauche, den klagende» Holzl'^ ^ ^he, ^

gute Justiz halten werde, daß aber der Landvogt die Recognition für jene Erlaubniß z»

19 k), , 5. II 2«. (17M) Die Mehrzahl der Stände entscheidet sich dafür, daß eS dem

sein soll, entweder sich mit Brennholz versehen zu lassen, oder die vier Dublonen jbegl>^z

die Recognition für die Erlaubniß, an Sonn- und Feiertagen das Holz an Schirm z» ^

soll. Zürich, Lucern, Uri und Zug wie voriges Jahr; GlaruS beharrt bei den

und bei seinen hochobrigkcitlichcn dermalen während seiner RcgierungStour wirklich a»>?>pu

29«. « 4. >1 27. f!7«t.) Eilf Stände entschließen sich für den 1760 von der Mehrz.''

nur GlaruS bleibt bei seinen frühern Erklärungen. Absch. 219, §9. II 28. .

kommen mit einer Beschwerde gegen diesen Beschluß ein und bitten, man möchte "> ^ M

vier Dublonen bewenden lassen. Da der Landvogt vorgestellt hat, daß durch eine ^ ^ n A'

vögte zu Schaden kämen und die Ansichten der Gesandten auseinandergehen, werbt" du . ^

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diese Sache zu entscheiden. Inzwischen wird dem Landvogt anbefohlen, diesten soviel als möglich zu verschonen. Absch 222, »3. H 2». (1763.) Acsa"^".^

schusseS wird endlich mit den Holzhändlern folgender Vergleich geschlossen und »o» ^ ^ ^nähme deS glarnerischcn genehmigt: Die Hol,Händler erlegen einem jeweiligen ^ ^

RegierungSjahrcS drei spanische oder altfranzöfische Dublonen statt der Lieferungauch für die Erlaubniß, an Sonn- und Feiertagen bei «iubrechcudcm Ungewitterzu dürfen. Den Holzhändlern wird dafür eine Urkunde ausgestellt. Uri will .^g dcö

Kraft bestehen lassen, als eS seinen Hoheiten belieben wird. GlaruS insistiert a»tAbsch. 232, , 2 II .IN. (1764.) Obige Urkunde ist ausgefertigt und wird vie H^'^ß^'

nabme von GlaruS genehmigt. Dieses erklär», daß der Laudvogt, den eS »>" kc>»

langen werde. Der Gesandt« von Zürich legt dagegen Protestation ein, da ^ ^ ^ ^ Porstcll^lwchobrigkeitlicheS Vorrecht handle, und wünsch», daß in sämintlichcr Hoheiten ^ GlarU^ . .an GlaruS abgesandt werde Die übrigen Gesandten sehen ebenfalls die Erklär»"»

d<m D«r.tenb..cd , "'"'"b"" von GlaruS und soll, obgleich dasselbe seine ^ch«invlttbt werden, «bsch. 2ö7, § z