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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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715
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Rheinthal, 715

^as s ,

^ a»b ^ ^'57 befreiten Schäflisgut liege, und fügt bei, daß der Hof nicht dagegen sei, da er

>lZg ^ ^ kicmacht habe, KW Gulden dem Armcngnt bcizusclücßcn Nach den Abschieden von 1737 und^ die ^'^"chen den Ständen hinterbracht, Absch. 344, 8 KZ, jj ISL (1774.) Peter von SaliS

Su.^ ^^^'"uncn von der Mehrzahl der Stände zu seinen Gunsten erhalten. Dieser Artikel fällt nun aus^dc. Ahsch. Z5g, g ß9

Ehehaften.

Mittle ^ (^53.) Die Gesandten von GlaruS nehmen acl ivlvronünm die vom Hos Balgach prä-''r»er Ehehasten, über welche eine Erkanntniß denen von Balgach zugestellt worden war;

^ Abschied einen von Balgach beigebrachten Auszug des Kaufbriefes von 1550 und einEhchaftcn bei, welche der Hof Balgach zu vergeben hat, Absch, 117, 8 38, >j IS» (1754.)^oste» ^^ ^ bcm Kaufbriefe von l55<> nicht finden könne, daß denen von Balgach zustehe, diedar ' sondern bloS, daß ihnen die damals bestehenden Ehchaftcn verkauft worden seien; eS

^ der dieselben als Regalia zu vergeben den Obrigkeiten zustehe. Die übrige» Gesandten bleiben

H^^igen Abschied erwähnten Erkanntniß. Absch, l29, 8 46, j> INS. (1755.) Balgach wieder-Mehrzahl der Gesandten läßt cS bei der 1753 erwähnten Erkanntniß bewenden. Die< ^on Bern hält eine Untersuchung der Sache nicht für unpassend- Zug und GlaruS können nicht^ Hofe Balgach die Vergebung der Ehrhasten zustehe. Absch, 144, 8 46, >j IS«. (1756.)

/ ^chaslca ^ ^ erwähnten Erkanntniß bewenden, »ach welcher die Vergebung

^ ^d>v^". Hofe zu überlassen sei. Die Gesandtschast von Obwaldcn schließt sich an, erklärt aber,» Erläutcrnng verlange, Zug will Balgach überlassen, die niedergcrichtlicben Ehchaften

^ ^ ^ bochobrigkeitlichcn vergeben behält cS der hohen Obrigkeit vor. GlaruS wie voriges Jahr.^ !> IS7 (1757.) Die Mehrzahl der Gesandten will die Vergebung der Ehchaften nach1^'" "llk Balgach überlasse». Zug, wie voriges Jahr. GlaruS und Appenzell-Außerrhoden

^ Obrigkeiten reserviert und vom Syndikat vergeben wissen. Absch, 171, 8 34, jj^ Dem Zacharias Jndcrmauer zu Rhcineck, der im vorhergehenden Jahre eine Bleichcehehafte^ ^ ^>ld ^ RatifieationSvorbchalt gegen eineie jährlichen Bodenzins von 30 Gulden für die Hoheit

a>» ^andvogl gestattet, seine zu bleichenden Tücher aus den hochobrigkeitlichen Lehen, dem Ober-

de^ ^ Bauhof und der EekwieS ausbreite» zu dürfe», nachdem er fick mit Rheincä und Thal^ ^ 1l ^"'^ochts, mit dem Landvogt und de» Lehcnlcuten wegen des Nutzens abgefunden hat, Absch,^r (1766.) Dem Zacharias Jndcrmauer wird einstimmig willfahrt. Zug behält sich in

.^>"en ^ogcn ^ crhcbcnden Beschwerden offene Hand vor. GlaruS will noch eine Untersuchung^ de,, zz obrigkeitliche Interesse dabei Schadeil leide, und den Befund ad «-«jervnüum nehmen^ ^ !I ^ LandvogtciamtS, daß durch die Gestattung ihm ein größerer Nutzen zufließe, Absch,

^ (1767.) GlaruS giebt seine Einwilligung, behält sich aber im Falle einer eintretenden' recht bestens vor, Absch, 278, 8 39,

^ 'Dl»,. e. Erbrecht.

lu ^3.) Abgeordnete von Gemeinde und Hof Thal ersuchen ihr Hofrecht aus das Rcci-

^>>1 ^'^cher Pcichwic die Rheinthäler und alle andern Fremden im Hos Thal erben können, auch

>virh rinen Revers an andern Orten erben und in gleichem Recht gehalten werden, DaS

"D'^nklum genommen, Absch, 117, 8 39, jj I»2 (1754) Die Gemeinde Thal wiederholt

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