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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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507
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Juli 1777. 507

ivjh^^^Mjithung m Kraft treten, folglich sei jede fleischliche Vermischung vor demselben ein incestus,^sinde,,^ ^""d>ten von Zürich und Bern behaupten, daß nach erhaltener Dispensation kein incesluz mehrRührend ferner der fürstliche Gesandte behauptet, daß die Hurerei und auch der frühzeitige^ ^ ""d Art. 11 der frauenscldischcn Vermittlung von 1759, Art. 3 und 4 der

^ solik " Erläuterung von 1719 der hoheitlichen Bestrafung unterworfen seien, und daß der Richterlich, ^ der Landvogt und das Landgericht seien, so sind die Gesandten der beiden Stände der An-d>i ^ ^kstrafung des frühzeitigen Beischlafs dem Niedern Richter zustehe; das Landgericht habe nur^delix Jedenfalls hätte im vorliegenden Fall, wo es sich um die Competenz dcS Forums han-

dein ^ ' vorgegangen werden sollen. Daß der Landvogt eine Buße von 12 LouiSd'or verlangtHilde 2!'" ^ fürstliche Gesandte keinen Glauben schenken. Obgleich der Fürst sich anheischig gemacht hatte,^elte ^ ^ ^ bestimmen, so konnte der Landrath, weil cS sich dabei um die Competenz dcS Forums^°rschlag nicht annehmen. Die Gesandten von Zürich und Bern dringen auf eine fricdmäßigc'"^chen den gütlichen Vorschlag, daS Ehepaar Früh ohne den Fehler oder den Richter zu quali-Gulden zu bestrafen. Da der fürstliche Gesandte, obgleich erbötig, annehmliche Vorschläge zu»°n ""'ge Bedenken äußert, so wird dem Fürstabt instructionögcmäß freundeidgcnössisch vorge-

^ Wieden, hinein Rechte begründeten Äkeinung abzustehen und den Fehler des genannten Ehepaars Bestrafung zu überlassen, wenn daö nicht erhältlich sei, die Sache einstweilen in »ist»

dem »!> feierlicher Protestation gegen die bisher vorgenommenen Schritte. Der fürstliche Gesandte

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nieder,, ^"nem Rechte begründeten Meinung abzustehen und den Fehler des genannten Ehepaars"lg,

ffürstabt seinerseits die ungehinderte Ausübung der Justiz und die landesherrlichen Rechte vor. § 25.5. ^ Zürich, Schwyz und Zug.

die s ,x ^ "°wn von Zürich und Zug wünschen zu vernehmen, welchen Erfolg ihre Vorstellungen gehabtA Jahr in Betreff der gehinderten Verschiffung dcS von den Wälschcn in ihrem Gebiete an-

^ Brunnen gemacht haben. Die schwpzcrische Gesandtschast antwortet, daß man ihres Ortö geglaubt

^ die Verschja Methan, wiederholt die früher gegebenen Erklärungen und tröstet die beiden Stände damit,wodurch .-g einheimischen und fremden Viehs innerhalb zweier Tage und zweier Nächte vollendet

' ^ Schtrn" """^nden Schaden entstehe. Die Gesandten von Zürich und Zug entgegnen, daß das Man-berspc ^ vom Zürcher- und Zugergebict fern halte, weil dem daselbst gekauften Vieh der

ii>, Büiw ^ Schwyz zu verkaufen seien, eine Hemmung, welche den cidgc-

Herde '^Verträgen zuwiderlaufe. Sie erklären, daß, wenn ihren Vorstellungen kein Gehör ge-die stände entweder gegen die schwyzerischcn Landleute »Repressalien ergreifen oder zum lieben

"cht nehmen werden. 8 27.

Man sehe auch im Abschnitte Herrschaft«- nnd SchirinvrtSangclcgenheiten:

Landgrasschast Thurgau.

Art. Mi. HintcrsSßensache». Art. 1069. Locale«.

Rheinthal.

Art. 371. Locale«.

Rapperowyl und dessen HSse.

Art. 19.

Stist St. Gallen.

Art. 13. Burg- und Landrtcht.