Juli 1777. 507
ivjh^^^Mjithung m Kraft treten, folglich sei jede fleischliche Vermischung vor demselben ein incestus,^sinde,,^ ^""d>ten von Zürich und Bern behaupten, daß nach erhaltener Dispensation kein incesluz mehrRührend ferner der fürstliche Gesandte behauptet, daß die Hurerei und auch der frühzeitige^ ^ ""d Art. 11 der frauenscldischcn Vermittlung von 1759, Art. 3 und 4 der
^ solik " Erläuterung von 1719 der hoheitlichen Bestrafung unterworfen seien, und daß der Richterlich, ^ der Landvogt und das Landgericht seien, so sind die Gesandten der beiden Stände der An-d>i ^ ^kstrafung des frühzeitigen Beischlafs dem Niedern Richter zustehe; das Landgericht habe nur^delix Jedenfalls hätte im vorliegenden Fall, wo es sich um die Competenz dcS Forums han-
dein ^ ' vorgegangen werden sollen. Daß der Landvogt eine Buße von 12 LouiSd'or verlangtHilde 2!'" ^ fürstliche Gesandte keinen Glauben schenken. Obgleich der Fürst sich anheischig gemacht hatte,^elte ^ ^ ^ bestimmen, so konnte der Landrath, weil cS sich dabei um die Competenz dcS Forums^°rschlag nicht annehmen. Die Gesandten von Zürich und Bern dringen auf eine fricdmäßigc'"^chen den gütlichen Vorschlag, daS Ehepaar Früh ohne den Fehler oder den Richter zu quali-Gulden zu bestrafen. Da der fürstliche Gesandte, obgleich erbötig, annehmliche Vorschläge zu»°n ""'ge Bedenken äußert, so wird dem Fürstabt instructionögcmäß freundeidgcnössisch vorge-
^ Wieden, hinein Rechte begründeten Äkeinung abzustehen und den Fehler des genannten Ehepaarsiü Bestrafung zu überlassen, wenn daö nicht erhältlich sei, die Sache einstweilen in »ist»
dem »!> feierlicher Protestation gegen die bisher vorgenommenen Schritte. Der fürstliche Gesandte
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nieder,, ^"nem Rechte begründeten Meinung abzustehen und den Fehler des genannten Ehepaars"lg,
ffürstabt seinerseits die ungehinderte Ausübung der Justiz und die landesherrlichen Rechte vor. § 25.5. ^ Zürich, Schwyz und Zug.
die s ,x ^ "°wn von Zürich und Zug wünschen zu vernehmen, welchen Erfolg ihre Vorstellungen gehabtA Jahr in Betreff der gehinderten Verschiffung dcS von den Wälschcn in ihrem Gebiete an-
^ Brunnen gemacht haben. Die schwpzcrische Gesandtschast antwortet, daß man ihres Ortö geglaubt
^ die Verschja Methan, wiederholt die früher gegebenen Erklärungen und tröstet die beiden Stände damit,wodurch .-g einheimischen und fremden Viehs innerhalb zweier Tage und zweier Nächte vollendet
' ^ Schtrn" """^nden Schaden entstehe. Die Gesandten von Zürich und Zug entgegnen, daß das Man-berspc ^ vom Zürcher- und Zugergebict fern halte, weil dem daselbst gekauften Vieh der
ii>, Büiw ^ Schwyz zu verkaufen seien, eine Hemmung, welche den cidgc-
Herde '^Verträgen zuwiderlaufe. Sie erklären, daß, wenn ihren Vorstellungen kein Gehör ge-die stände entweder gegen die schwyzerischcn Landleute »Repressalien ergreifen oder zum lieben
"cht nehmen werden. 8 27.
Man sehe auch im Abschnitte Herrschaft«- nnd SchirinvrtSangclcgenheiten:
Landgrasschast Thurgau.
Art. Mi. HintcrsSßensache». Art. 1069. Locale«.
Rheinthal.
Art. 371. Locale«.
Rapperowyl und dessen HSse.
Art. 19.
Stist St. Gallen.
Art. 13. Burg- und Landrtcht.