Juli 1757. jgt
>n andere Kantone zn dringen trachten, so verlange sie von den katholischen Ständen eine kategorische Er-^rung, in wie weit Schwyz in diesem EapitulationSwesen und in dem, was daran hängt, sich auf jeden StandKlassen könne, und das wünsche sie bis zum Ausgang der Tagsatznng zu erfahren, widrigenfalls Schwyz sich seine»nvenienz und die angemessenen Maßregeln vorbehalte. Die Gesandtschaft Lucerns ist zwar nicht instruiert,sichert aber, daß ihr Stand keine Allianz ohne Truppen schließen und keine Truppen ohne Allianz geben^rde. Die urnerischen und die glarnerischcn Gesandten berufen sich auf die frühern Abschiede und wollen, wenn^ Reglement auf die Bahn gebracht werde, das nicht rückwirkend sei, eö zu Händen ihrer gn. Herren undMi übernehmen. Die übrigen Gesandten, ebenfalls ohne Instruction, erklären, daß cS aus den frühern'miieden deutlich hervorgehe, wie lieb eS ihren Obrigkeiten wäre, wenn die Particularcapitulationen aufge-würden. 8 2. v. Der Bischof von Basel schickt ein Complimcntschreiben, worin er seinen Wnnschbis ^""^mwrierung wiederholt und zugleich beifügt, daß die Landes- und Erbhuldigung von den Unterthanenauf Biel und Neucnstadt geleistet worden sei und an diesen Orten nicht lange mehr werde aus sich warten^ ^mntwortung desselben, in welcher sich die Gesandten hinsichtlich der BundeScrncuerung aus das früher" ^tans aus geschickte Schreiben berufen. 8 3. «>. In Beziehung auf den zwischen Ob- und Nidwaldcn, ^»de„ Streit ist die Gesandtschaft von Nidwalden beauftragt, Folgendes dem Abschiede einverleiben zuz»r^' wahre Ursache des vok Obwalden neuerdings erregten Streites ist daö den 12. October 1754^^Mwrmusterung an Nidwalden ergangene Einladungsschreiben „nach Anleitung alter Verträge und Con-a»e„," kraft deren Obwalden behauptet, daß ein jeweiliger Pannerhcrr und Landshauptmann von Ob-^ " ve,„ Kernwald zu dem Landeöpanner schwören soll, „Ob dem Wald in allwegcn vor die zwei Drittel,^ iil und äußert Lands vor ein Drittel zu halten, zu namsen und zu lractiercn." In ehemaligenden/" LandeSofficiere im Feld vom ausgezogenen Kriegsvolk erwählt und der Eid der Treue von
Üiider^" Leistet w^pen. Im Jahr 1589 hätten Lucern, Uri, Schwyz und Zug den Antrag auf eine Ab-boß Methode gestellt und gewünscht, daß Obwalden einen Pannerherrn setze in der Voraussetzung,
^i,d ^dcn auch wohl leiden möge, und wenn Obwalden den Pannerherrn wähle, Nidwalden den^ Hauptmann wählen solle. Dieser Vorschlag sei 1593 von den beiderseitigen LandSgcmeinden bestätigt worden.
Ewalden keine andern Verträge und Cvnvcntionen geschlossen habe, nach welchen sein LandShaupt-Oem" Obwalden geforderten Eid zu schwören gehalten werde, so habe eS eine außerord mtliche LandS-
^«lle ^ ^^^"'melt, um seine Souveränität zu schirmen und den Titel eines ganzen OrteS gegenüber Bellenz,^ l und Riviera, eines Drittels in Beziehung auf Jahr- und Klostcrrechnungen und die von den gemeinennen herfließenden Nutzbarkeiten und Beschwerden, eines halben OrteS der Eidgenossenschaft in allem^ behaupten und gegen das Ansinnen ObwalvcnS zu protestieren. Die Gesandtschaft begründet diesen^"dSgemeinde also. Im Jahre 1394 habe Obwalden anstatt deS allen Eidcö der Treue, wie erober ^'ldzug geleistet worden sei, einen andern einzuführen versucht, welchem Versuche Nidwaldcn sichei,, Dr' ^ ^ ^"be, I», Jahr 1697 aber habe Obwalden diese angefochtene Eidesformel, welche die zwei undbeider ^)alte, unter dem Titel eines Vertrags „Hinterrucks" NidwaldenS eigenmächtig schriftlich unter,^"ten Namen ohne Nidtvaldens Gutheißen verfaßt; die an Nidwaldcn übersandte Abschrift desselben^eotw,"!" b» ihrem Buche enthaltenen Eide nicht übcrcin und sei von Obwalden mit unerlaubten Er-^>Ne>, " ^^^"bert worden, welche mit ihren von Obwalden erhaltenen Briefen und Siegeln nicht übcrein-der ^tgen diese übersandte EideSform habe Nidwalden 1697 vor, während und jederzeit nach dem Act^leistung feierlich protestiert. Eine solche Protestatio,, habe Nidwaldcn auS Anlaß jeder. Einladung