August 1756.
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1- Mediation in Biel. Als aus Anlaß der Aemtcrbcsetzung den 19. Mai 1753 in Biel Miß-^igkeiten ausgebrochen waren. und der Magistrat dieser Stadt dieselben nicht beilegen konnte, hatte erkw um Vermittlung zugleich mit dem Bischöfe von Basel, dem Landeöfürstcn, (12. Mai 1756) ersucht,kkbe sagten ihre Vermittlung zu, und ihre Abgeordneten traten im GottcShause Bellelay zusammen. In der"Itcn Sitzung verlangen die bischöflichen Gesandten, daß vor allem die von Biel zu leistende Satisfaction'Minmt werde. Bern findet eine Gcuugthuung billig, wünscht aber, daß sie constitutionsmäßig geschehe.
Vurd zu diesem Zwecke der Rathsherr und Stadtschreibcr Blösch vvrbeschicden, welcher über die tractat-'"aßigc Constitution der Stadt Biel, über die Pflichten des Magistrats, über das sogenannte Oekonomie-Wement und die Looöordnung von l7^tl), über die bei der Acmtcrbesctzung vom l9. Mai 1753 vorgefallenen^egularitäten, über die seit jener Zeit immer wiederholten Unförmlichkciten in Verwaltung der Einkünfteund Vergebung der Aemtcr, wie auch im Benehmen gegenüber dein Bischöfe Auskunft crthcilt. Schließlichkkzählt er auch, in was für einein Zustande er 1731 die Stadtschreiberei übernommen habe, und in welchem"stände dagegen sie sich jetzt befinde. Darauf wird Meyer Scholl, der fürstliche Beamte, vorbcschicden. Dieser^ühlt, >vic Bürgermeister Hermann und Vcnner NeuhauS durch Dicticrung von Bußen, ConfiScationcn,^«Heilung derselben, durch Arrestbewilligungen, Jncarcericrung »i. a. m. sich so betragen haben, daß nichtk der Fürst in seinen Einkünften bcnachthciliget, sondern auch die Competcnz des Meyers, seines Beamten,schmälert worden sei. Scholl und Blösch werden beauftragt, die Beschwcrdepunkte, welche den Burgermeisterkmann, und diejenigen, welche den Venner NeuhauS betreffen, jede besonders zu Papier zu bringen. Daraufkn Hermann und NeuhauS die Klagcpunkte vorgelesen; Beide geben über dieselben mündlichen Bericht,""gen aber noch schriftliche Mitthcilung dieser Klagepunkte; diesem Verlangen wird aber einstweilen nichtsprechen. Alsdann wird an die Bcrathung des PacificationSplancS geschritten. Nachdem die Gesandtschaft^krns ein Project dazu vorgelegt, die fürstlichen Gesandten ein Gegenproject eingebracht und die Bemerkungen^ Gegenbemerkungen über diese Vorschlüge schriftlich ausgetauscht worden waren, vereinigt man sich unter^ificationSvorbehalt auf folgenden McdiationSplan:
^ - „1) Solle der Miteintritt hochl. Standes Bern in gegenwärtige Mediation Jhro Hochfürstl. Gnaden' ^ Ähren in Dero Statt Biel habenden landcSfürstlichcn und obcrherrlichen hohen Rechten und Gerechtigkeiten^»wiederum denen von Biel an ihre» habenden Brief und Siegeln, Recht und guten Gewohnheiten in' ^ unabbrüchig und unnachtheilig scy», auch zu keinen Zeiten in einiche Consequcnz gezogen werden.
^ Jhro Hochfürstl. Gnaden »ull 22. Mai und 29. Juni 1753 an Dero Statt Biel landsväterlich"öligen lassen, was bemeltc zwei hohe Iwscri'pt!» in sich halten, von dasigcm Magistrat aber bis anhi»"^chtS vergnügliches darüber erfolget, so solle gedachter Statt Bielische Magistrat vermählen bei Höchstgcdacht' Hochfürstl. Gnaden mit Entschuldigung und bittSweisc submissest cinkommen. jDic Form wird vor-chrieben^j 3) Worüber dann Seine Hochfürstl. Gnaden sich gnädigst werden vernehmen lassen, Iwie in' Anschluß dessen Antwortöschreibcn bereits beigefügt istj, alles in der Meinung, daß die Unterkleidungachter Lcyd- und Schwörtägcn künftigS in keine Folge gezogen, sondern dem Vertrag ck. n. 1610 wie in^m, also auch in diesem Punkten ein- und anderseits nachgelcbct werde. 4) Betreffend die Jhro Hoch-,,Är Gnaden hindcrbrachte den Bürgermeister Hermann und Venncr Ncuhauß pcrsonalitcr berührende"N ^ahin lauthend, daß Beedc denen Sr. Hochfürstl. Gnaden in Dero Statt Biel zukommenden hohen
"te»d ' verschiedenen Fühlen zuwider gehandelt, der letztere aber in fernerem nebst seinem jmmcr anhal-heftigen Wesen, und ohnerachtct seiner in Anno 17W gegen Jhro Hochfürstl. Gnaden eigenhändig
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