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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Juli <754,

daß es sich aber nicht an den Termin von drei Monaten binden lasse. Untcrwalden sucht nachdrücklich umeine Uniformität in Valutierung der Gold- und Silbersorten nach. Freiburg ist der Ansicht, daß dieser Artikelaus dem Abschiede könnte weggelassen werden, wenn doch keine Aussicht auf das Zustandekommen eineSgemeinsamen Reglements vorhanden sei. 8 2. v. Complimentschreibcn des französischen AmbassadorS, durchdessen SecrctariuS de Vermont übcrbracht. Beantwortung. § 3. «>. Complimentschreibcn des Bischofs vonBasel, durch die Post übersandt. Beantwortung. 8 4. «. In Betreff der VicinatScrthcilungen in denennctbirgischcn Vogteien lassen eS sämmtlichc Gesandte bei dem vorjährigen Abschiede bewenden, nämlichdieselben sollen den Hoheiten allein reserviert bleiben; ferner soll jeder Gesandte, waö er in seiner Instructionhat, in den Abschied setzen zu lassen die Bcfugniß haben; was auf den gemcincidgcnössischcn Tagsatzungeninstrnctionsgemäß der ennctbirgischcn Vogteien halber beschlossen wird, dem soll das Syndikat Folge zu leistenverbunden sein. Ist diese Verordnung noch nicht in das Decretenbuch von LuggaruS eingetragen, so soll dasnoch geschehen. Den Gesandten soll alljährlich die Befolgung dieser Verordnung in die Instruction gegebenwerden. Fortan fällt dieser Artikel aus dem Abschied. 8 5. Es wird angezeigt, daß dem Gutachten von1747 wegen deö Nachtriebs die drei Bünde beigetreten seien; daß ferllcr Uri, Schwyz und Nidwalden imLivinerthale und im Thale Brcgno (Bollenz) daS Nöthige vorgekehrt haben. bleibt demnach beim vor-jährigen Abschied, und wird dieser Artikel künftig nicht mehr in den Abschied gebracht. 8 6. K» Der Besol-dung der Repräsentanten halber, welche im Namen der ganzen Eidgenossenschaft abgeordnet werden, lassen essämmtlichc Gesandtschaften beim Abschiede von 1751 bewenden. Auch dieser Artikel soll dem Abschiedenicht mehr inseriert werden. Hiebet bemerkt noch Freiburg, daß, wenn Repräsentanten abgeordnet werde»müssen, dieselben der Reihe nach von den Orten genommen werden sollen. 8 7. I». Des Schelmen-, DicbS-und Mördergesindclö halber läßt man beim vorjährigen Abschiede bewenden. Die Patrouillen in de»gemeinen Herrschaften sollen fortbestehen; den Landvögtcn wird anbefohlen, die Verordnungen ernstlichhandhaben. SchaffhauscnS und Appcnzclls Gesandte lassen cS bei ihren Erklärungen im vorjährigen Absehtbewenden. 8 8. 4. Obschon in Betreff der Beschwerde des Charles Rcmond von LuggaruS, zu Dijon etabliert,vom französischen Ambassador, dem sie im letzten September eingegeben worden war, noch keine Antwort bis dalst»eingekommcn ist, hält man es doch für unstatthaft, eine Rcchargc zu erlassen, zumal da von Remond keil»Klage mehr eingegangen ist. 8 9. k. Die Frage, ob man bei dem französischen Ambassador Vorstellungc»machen wolle, daß bei Augmentation der Compagnieen eine Gratification und den Subalternen ein besseretGehalt gegeben werden möchte, wird verneinend beantwortet, da man bereits bei der Legitimationötagsatz»»6davon zu abstrahieren für gut befunden hat. Man will eine bessere Zeit dafür abwarten. 8 19. I. Der Gr»lzu Montfort hatte in seinem Rcsidenzschlosse Tettnang einen bedeutenden Brandschaden erlitten und war >»"einen höflichen Zuschub und Steucrbcitrag" eingekommen. wird ihm nicht entsprochen. 8 11. in» Auf b»Anfrage der Gesandtschaften von Zürich und Bern, ob die katholischen Gesandtschaften zur EntscheidungFrage, ob und in wie weit die Kirchcnimmunität zu beschränken sei, instruiert seien, antwortet die Gesä»^schaft Lucerns, daß erst kürzlich vom Papste die Geneigtheit ausgesprochen worden sei, daß der NuntiuSin Entwerfung eines Projektes zur Beschränkung der Kirchenimmunität in der Eidgenossenschaft einlaßtmöge. Lucern stellt nun den Antrag: 1) ob sämmtlichc Gesandtschaften ihm die Vollmacht ertheilcn wolle»'mit dem Nuntius über ein solches Projekt zu verhandeln; 2) daß, wenn das Projekt abgefaßt, von de"Ständen und vom Papste konfirmiert sei, die Stände sich anheischig machen, dasselbe ernstlich zu handhabe"Werde diese Versicherung vorher nicht gegeben, so werde Lucern sich zu einer Unterhandlung wegen ei»^