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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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September 175Z.

». In Beziehung auf das von Bern erlassene Verbot der Strohausfuhr, über daS Freiburg schon 175tsich beschwert hat, erklärt Freiburg, daß eS trotz seinem Verbot der Holzausfuhr den bernerische»Angehörigen das nvthige Holz niemals abgeschlagen habe und diese nachbarliche Gesinnung behalten werde.Darauf erklärt Bern, daß eSnicht minder günstige Considcrationen zu Gunsten der freiburgischc»Angehörigen je nach Gcstaltsanie der Sachen und sich ereignenden Umständen" in Betreff der StrohauSfuhrwerde walten lassen. DasStrohveräußerungsmandat" auf die Mcdiatämtcr auszudehnen wird nicht be-liebt. 8 56. I». In Folge der Behandlung der Streitigkeit wegen deS Arm-, Schaf- und Kühbcrgskommen endlich die Gesandten überein, beiderseitige Amtleute zu beauftragen, den Ort in Augenschein z»nehmen, die Titel und Documcnte zu untersuchen und die March unter Vorbehalt obrigkeitlicher Ratification z»berichtigen, jedenfalls den Obrigkeiten ein Verbale zu weiterer Disposition einzusenden. 8 57. «. Freiburgbeschwert sich über die Verordnung Berns, daß die Transitscheine oder Certificate für den durch sein Land z»führenden Salpeter künftig nicht mehr von dem Magistrat des Orts, wohin er geführt wird, sondern vo»der Obrigkeit desjenigen OrtS, von welchem derselbe herkommt, ausgestellt »verde» sollen, wodurch es unmöglichwerde, bei der fast überall verbotenen Salpeterausfuhr einen solchen Transitschein zu erhalten. In Folge dieserBeschwerde schlägt die bernerische Gesandtschaft vor, Freiburg möchte, wenn eS Salpeter beschicken wolle, Ber»davon benachrichtigen und die Transitscheine bei dem Magistrate deS ersten OrteS nehmen, wo der Salpeter indie Eidgenossenschaft eintrete. Die freiburgischc Gesandtschaft nimmt diesen Vorschlag .ick rokzrvnckum. 8 ^«>. Freiburg beschwert sich Bern gegenüber, daß seinem Angehörigen Jean Vcrnaz von Romont zu ViviS vo»seinem daselbst durchgeführten Savoyerwein 15 Batzen vom Faß Travcrsegeld abgefordert worden sei, w»6gegen Abschiede und das klare von Bern gegebene Versprechen sei, für welches Freiburg, einige Schreiben vo»Bern vorlegt. Bern hingegen erwidert, daß zu Sichcrstellung seiner Lande vor der Einsuhr fremden Weinesdiese Maßregel unumgänglich nothwcndig sei, und daß diese 15 Batzen ein Emoluinent für den AmtmannViviö und für den Landschreiber seien für deren dafür nothwendige Bemühungen, ein Recht, das in de»Schloßurbaricn eingeschriebeil sei. Die Gesandtschaft ist instruiert zu erklären, daß Bern vom Bezüge diesigEmolumcntes nicht abstehen werde. Freiburg macht sich anheischig, Bern diejenigen Documcnte mitzutheile»,in welchen es Freiburg versprochen habe, keine Emolumcnte beziehen zu wollen. 8 61.

Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelegenhcitcn!

Schwarzenbnrg, Orbe mit Tschcrliz, Grandson und Murtcn überhaupt.

Art. 24 bis 29.

S chwarzenbnrg.

Art. IM bis 199.

Orbe mit Tschcrliz.

Art. 249 bis 260.

Grandson.

Art. 429 bis 492.

Murten.

Art. 614 bis 640.