Druckschrift 
7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
Entstehung
Seite
13
Einzelbild herunterladen
 

Juli 1744,

13

Schaffhausen verweigert seinen Beitrag zu 6 (für FricdrichSthal), 7, 8, 11, Appenzell zu 8 und 11, StadtSt. Natten zu 7 und steuert zu 19 bloS 69 Gld.; für 12 stimmen nur Zürich und Bern und ersuchen dieandern Gesandtschaften, für die Theilnahmc ihrer Stände zu wirke»; 13 und 14 werden ack raliüc-mckumgenommen. In Betreff von 6 und <1 erklärt Basels Gesandtschaft instructionSgcmäß, daß ihr Stand, wenneinige Orte nicht beitreten sollten, mit Zürich und Bern den Ausfall zu gleichen Thcilen decken wolle;sollten diese aber nicht eintreten wollen, so werde er den Predigern zu FricdrichSthal und Neurcuth, seinenVerburgcrten, dadurch den Ausfall decken, daß er an den andern Steuern einen Abzug mache. Zürichs undBerns Gesandtschaften erklären sich für einen Ersaß nicht instruiert, stellen aher der baSlcrischen Gesandtschaft dasBedenkliche eines solchen Verfahrens vor; diese referiert. 8 2 bis 15. r. Die Gesandten von Zürich undBern sprechen das zuversichtliche Vertrauen auS, die übrigen Stände werden die Sorge für die Unterhaltungder Pragelancr, welche nicht anderswohin transportiert werden können, tragen helfen, da eben die holländi-schen Stcuergeldcr aufgebraucht seien. Die übrigen Gesandten lassen eS bei den 1742 gegebenen Erklärungenbewenden, Schaffhausen beruft siäi besonders auf die am 19. April 1734 an Zürich abgeschickte schriftliche Erklä-rung. Die Stände gedenken nicht, die Unterhaltung dieser Leute neuerdings zu übernehmen. 8 16. «I Bernersucht die übrigen Stände (mit Ausnahme Zürichs), um die Vcrabfolgung ihres seit mehreren Jahren imRückstand gebliebenen Beitrags an die 1738 übernommene Unterhaltung zweier GalcrienS (Paul BiaS undGuillaume Bock). Zürich will seinen Beitrag ferner geben. Die übrigen Gesandten beziehen sich auf ihreErklärung im Jahr 1741 (s. Bd. VII. Abthl. 1. S. 637. Iii. c) und abstrahieren von dieser Steuer. 8 17.

Hinsichtlich der Verthcilung der Kosten für die Geschenke, welche verabfolgt werden, wenn die Stände eineGevatterschaft übernehmen, läßt man eS bei dem Abschied von Solothurn 1673, dessen Bestätigungen zu Aarau1674 und 1694 bewenden. 8 18. f. Es wird der Einschluß der Eidgenossenschaft in künftige FriedenStrac-iatc zwischen den kriegführenden Mächten besprochen. Wenn auch sämmtlichc Gesandtschaften die Wünschbar-kkit eines solchen Einschlusses anerkennen, so finden sie dennoch für gut, einstweilen keine Schritte dafür zuthun, da noch keine Aussicht auf einen nahen Frieden vorhanden sei, ersuchen aber Zürich, die Gelegenheitwahrzunehmen, wenn dergleichen Schritte zu thnn sein sollte», und die übrigen Stände alSdann zur Berathungeinzuladen. Zürich und Bern tragen das Ansuchen Genfs vor, daß die Stände sich auch für dessen Einschlußin einen künstigen Frieden bemühen mochten, und unterstützen dasselbe. Es wird die Zweckmäßigkeit dcS Ein-schlusses dieser Stadt, sowie auch Neuenbürgs und NcucnstadtS anerkannt und vorläufig die Versicherung derGeneigtheit der Stände zur Unterstützung dieses Ansuchens ausgesprochen. In diesem Sinne soll Genf geant-wortet werden. 8 19.

Zürich und Bern.

Dil. Ocrtli auS Appeiizell-Außerrhodcii, bisher Schulmeister der Gemeinde Hclfenschwyl im Toggenburg,beklagt sich, daß ihm auS dem Vcrmächtniß dcS Ammann (Joseph) Kucnz, der diese Schule gestiftet, 59 Gld.Hinterhalten werden, und hat seine Klage bereits beim Eivilrichtcr anhängig gemacht, während die GcmeindS-vorgesetztcn behaupten, derselbe habe nicht mehr zu fordern, als er erhalten habe. Die Gesandten eröffnen den-selben, daß sie sich über die Verminderung dcS Schulfonds zu Helfenschwyl verwundern, welche der IntentionbeS Testators und der 1718 errichteten und von den Ständen ratificicrtcn Convention zuwiderlaufe. SicKathen zu einer Entschädigung des Ocrtli und zu einer gütlichen Composition und suchen zu diesem Zwecke dieBermittlung des Gesandten von Appenzell-Außcrrhodcn an. 8 21. I». Der Abt von St. Gallen hatte anZürich und Bern eine Anfrage über die matoris et forma trsclsnckorum auf der wiederholt angetragenen

i