Vorwort.
Der zweiten Abtheilnng des VII. Bandes haben wir nur wenige Bemerkungenvorauszuschicken. Die Anlage desselben mußte natürlich ebendieselbe bleiben, welche inder ersten Abtheilung und im folgenden VIII. Bande, d. i. wie sie mit dem frühernOberredaktor, Herrn Gerold Meyer von Knonau sel. und den damaligen Bearbeitern dereinzelnen Perioden vereinbart worden war.
Die Bearbeitung der vorliegenden Abtheilnng hat den Verfasser ans zwei Docn-mente geführt, welche den betreffenden Abschieden der vorhergehenden Periode nicht bei-gefügt waren: erstens eine landsfriedliche Bestimmung (PartienlarlandSfrieden), Gündel-hard betreffend, auf welche der Abschied 292, 8. 18, sich beruft. Wir haben es fürpassend erachtet, dieselbe als Note S. 697 beizufügen; zweitens die landSsriedlichen Punkteund Artikel für die Einführung des Landsfriedens in den abtsanctgallischen Landen, welchedem Abte als Beibrief zum Badenerfrieden von 1718 zugestellt worden waren und S. 627,Art. 591, citiert werden. Wir haben das Aktenstück im Anhange, S. 1236, vollständignachgetragen.
Was die Beilagen anbetrifft, so haben wir sämmtliche bis auf eine nach den voruns gelegenen Originalien wieder gegeben (den Bund mit Frankreich nach dem in Solo-thurn liegenden Original), und das war um so nothwendiger, da es sich herausstellte,daß die Drucke der meisten Instrumente nichts wettiger als getreu das Original wiedergeben; namentlich bezieht sich dieses ttrtheil auf den Druck des Vertrags zwischen MariaTheresia und den drei Bünden in Hohen Nhätien (S. 1286 ff.). Blos für eine Bei-lage konnte der Verfasser das Original nicht erhalten, nämlich für die Erneuerung desBürgerrechts zwischen Solothurn und Neuenbura, voll welchem Aktenstücke sich nur in