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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1392
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ä,nn«i 1712 von denen Lobl. Kodierenden Ohrtcn zu Araw errichteten vnd durch den Truck außgcgebnen Landt^fridcn beständig bestehen, vnd Ihr Fürstl, Gn. sich deine oal>st,rmircn sollen, alßo daß demselben, in allen deitt»Jhro zugestcltcn außgcworffencn punctcn vnd siticklen, wie Sic dermahlen eingcsührt sind, jctz vnd in das künfft'gohne cinichc außnahm, gcflißnist nach gelebt werden solle,

78.

Dergleichen solle auch denenselben vntcr keinerlep vorwand an die vergangne kriegskösten etwas gefordertnoch^ zugerechnet tverden, sonsten aber jeglichem rechtmäßigen Oollstori sein habendes Recht unbenommen ß'UstIhnen auch vmb alles das waS von ansang des vergangnen kriegS vnd bis aufs den heutigen tag psssirt,worinnen Sic sich immer übersehen, oder versähst haben möchten, eine volkomne ^mnistis gedcyen, vnd keiw'tdeßwegen im geringsten angefochten, oder Ihme etwas zu vnglimpf angezogen werden,

79.

WaS dancthin die außerthalb den obgemcltcn geeichten gelegene Acmptcr, alß Statt vnd Ampt Wpl,Rorschacher- Hosmeister- vnd Gvßawer Ampt belanget solle denenselben glcichfahlS vntcr kcincrlcy vorwa>^einige kriegskösten abgefordert, sie auch einer gleichmäßigen volkommencn ^mnistis genießen, sonsten aberchem rechtmäßigen Lrellitaren sein habendes recht vnbenommcn sein.

80.

WaS auch die Herren Inwullonten zll Wyl vnd St, Gallen, oder die Gricht, für Nrthlcn in währe"^Zeit außgefclt, und sonsten streitiges gut- ald rechtlich behandlet, solches in beständigen kräfftcn verbleiben, weill"man dafür haltet, daß dardurch Ihr Fürstl, Gn. rcchtsammcn und ligendc gütcr nit angegriffen worden, ^waS zu erbawung der evangelischen Kirchen zu-SchvnholtzcrS Wylen vnd zugchördtcn, für Erdtrich, von eiw'"'Dcroselben Lähen gegen erstattetem preis lcdig bezogen worden, solle ohne des Erbzinßcö schwächung, welcheauff den übrigen gitteren zu suchen ist, sein verbleiben haben.

31!

Nach deine dan disere FridenShandlung zur 10, listest in» gelanget sein wird (worzu jcdcrem thcil längl^^Zwcy Monat zeit gclaßen wird) werden beide Lobl. Ständ Ihr Fürstl. Gn, widerumb abwetten, die ingenommene alte Landschaft, samt denen Grichten in dem Thurgctv vnd Rheinthal, mit allen darzu dienen^Herrlichkeiten, Rechten vnd gercchtikcitcn, auch denen in- vnd äußert landS gelegenen cinkünssten, Zinßcn,de», Renten, Gülten vnd anderen Rcchtsammcnen, wie Sic solche in bcsiß genommen, vnd vermählen bcsch^'vorbehalten das, worüber in gägenwärtigem Trsolst änderst ist lli«poirt worden.

82.

ES sollen auch die Landlcüt im Toggenburg, Ihr Fürstl. Gn. vnd dcro Gottöhauß, wan das, waSselben halber in vorhärgchendem 'lwsolat verkommen worden, so weit erfült sein wird, daß die toggenburgnLandlcüt Ihren Landraht, Samt Ihrem antheil der ^ppollslioiiS-Richtcren vor der htildigung ernamset habc>dvnd bep dem huldigungS-^ot, welchen Ihr Fürstl. Git. längst vicrzehen tag nach der Kslistoslim, vornc»»>u>'mögen, diser '1'isctsl, samt dcßen Kstiliossta», vor offner Lands-gmeind abgelesen, vnd darauff hin die h>digung geschehen, auch Ihr Fürstl. Gn. innert den nächst folgenden Drey tagen die clvnuminstioi, JlMampteten, Land- vnd sppollstians-Richtercn eröffnet haben werden, zu vertragmäßigcr vnd rühiger bcsitzungGraffschafft Toggenburg kommen laßen; Deßen volziehung beide Lobl. Stände sich angelegen sein laßen wcrdu'-