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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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was hieran hanget, sondcrhcitlich aber der Fcprtagen halber, nichts vorgeschriben, auch weder Zihl noch waaßgesetzt, ald einiche hintcrnuß gcthan werden; Selbige aber der Lehr-sätzen halber sich an die Rvangslische Eydt-gnößische glaubens-bekantnuß halten, vnd die kirchengebraüch, wie Sie dißmahlen eingeführt sind, fortsetze»wollen.

65.

Die Kircke» stunden, wo solches noch int geschehen, sollen fürderlich eingerichtet vnd alles schände»Schmähen, trätzlen vnd reitzcn auf und neben der Cantzel beiden theilen höchstens verbotten, auch die fühlbare»mir Ernst abgestrafft werden.

66.

Denen Rvangslischen Pfarreren vnd vorgesetzten, die nöthige Kirchenzucht bestehende in Vorstellung/vermahn- vnd anHaltung zur beßerung des lebens Zustehen; Doch daß Sie sich hierbei) keiner 1urisäict >o»anmaßen, deßgleichen auch auf die schulen, alß worinnen die liebe Jugend nicht allein im läsen, schreiben v»^singen, sonder auch in denen ansängen der Religion vnd Glaubens articklen unterrichtet ävcrden soll, ein trew^geflißenes auffsehen zu haben, ihnen obgelegen sein solle.

67.

Die Lvsngelische Pfarrer sollend von Niemandem, der nit Ihrer Religion ist, visitirt; vnd so lang ^Ihren gmeinden in lehr und leben crbawlich vorstehen, wider ihren willen, aufs andere Pfründen nit »bg^ändert werden; Auch der vormahls Ihnen in dem leistenden Eydt eingerückte 'ckernn 'nus, dem Fürsten in alle»'gehorsam zu sein, außgelaßen werden.

63.

Die Witwen und Wäpsen sollen mit Vögten Ihrer Roligiou besorget werden, und ihrer auffcrziehungvnter derselben vnd ihrer nächsten verwandten aufsicht stehen.

69.

Wo die Eint ald andere Rvligiun auß eignen Mittlen newc kirchen bawcn ald pfrüilden stiften woll'/Ihnen daran kein Eintrag gethan werden: Vorhäro aber bchdc Roligionen wegen der alten Kirchen »ch ^Fründtlichkeit zuvcrgleichen haben; vnd wan Sie sich selbsten nit vergleichen könten, alßdan jede parth^Zwey Ehrliche Männer erbitten, vmb sie zu entscheiden; Wan aber dise Schiedleüt in Ihren Meinungen^gleiche stimmen zerfallen wurden, jeglicher von Visen Sätzen noch einen Ehrlichen vnparthcyischen man l»^schlagen, vnd vnter solch fürgeschlagncn einer durch daS loos zum Obman erwehlt werden, welcher bcVseinen EpdtSpflichten der einten, von den Schiedleüten außgefältcn Aieinung, welche Ihne die beßere bednnäbbeyfallcn svlle; Wan auch die Eint- ald andere Religion eine gcmeinsamme Kirchen zu erweiteren begär^solches auß eignen lösten wohl geschehen mögen, Mithin der anderen Religio» kein eintrag noch schädignnggefügt werden.

7».

Weilen alle Kirchen- vnd Pfrund-gütcr in dem toggenburg abgecuret vnd vcrthcilt, solle Es bcy denen >wohl vormahls als Zeit währender discr diegoliation vorgegangenen abcurungcn, thcilungen, vnd verkoinnnP'verbleiben, vnd hinkünfftig keine thcilungen mehr vorgenommen werden.

71.

Wan Eitle Lvangvlische pcrsohn vmb die Ehe angesprochen wurde, ald eine vcrhcürahtctc, bcfügtcr urhrch^»halber, der Ehescheidung begehrte, sollen sich der vooanus, ein Pfarrer vnd die Weltliche Beysitzere dcS 87N