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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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W4 Obere freie Acmter.

daß blos zwei Taverircu durch obrigkeitliche Concessiou ihr Recht haben; die übrigen bezahlten weder TaverN^gcld noch Ohmgeld. Die Acmter Meycnbcrg t»td Bettwyl berufen sich auf zwei OrtSstimmen, von ZürichLucern von 1607, welche sie vom Ohmgclo völlig erimiercn. Daö Projcct bezweckt Verminderung der Wi^häufer unv macht folgende Vorschläge. Bteyenbcrg. 1) Die geschlossene Taverne zur Linden soll, sobald^wieder gewirthct wird, ein jährliches noch zu bestimmendes Tavernengcld und das Ohmgeld, vom5 Schill., bezahlen. 2) Daö WirthöhauS zum weißen Kreuz soll Siegel und Brief für sein Tavernen^nehmen und jährlich nebst dem Ohmgeld 3 Pfd. Tavernengcld bezahlen. Appwyl >Abtwyl>. Joh.Hochstraßen und Peter Senn sollen in ebendieselbe Verpflichtung, wie der Wirth zu Mcyenberg, gezogenAuw. Das WirthshauS zur Linden und daö zum Hirschen sind hinreichend lind zahlen wie Nr. 2.und Beinwyl sammt dem ganzen Amt Muri, in Particulartwiugcn unv Niedern Gerichten gelegen, läßt ^ihre WirthShäuscr mit ihren Pflichten. Hitzkirch. Die bisherigen vier WirthShäuscr sind aus zwei 6^weißen Kreuz und zum Engel) zu redueiercn mit Erlegung des Tavernen- und OhmgeldeS. Hämikon.dort gewirthct werden sollte, wozu daö Collcgittm der Jesuiten in Lucern das Recht hat, so soll jährlich ^verncngelv und Ohmgeld, wie von Meyenberg, Nr. 2, bezahlt werden. G elsingen, in der GerichtshcrrlichkcllHcidcgg gelegen, bleibt unangetastet. Ac sch. Das WirthöhauS zum weißen Kreuz hat seine Authcntica undbbleiben, aber zahlen wie Mcyenberg, Nr. 2. Reichensec. Seine fünf WirthShäuscr sollen aus drei oder ^rcduciert werden und diese dann obrigkeitliche Urkunden nehmen und bezahlen wie Mcyenberg, Nr. 2. DaS Pr^wird, insofern die Wirthschaftcn betrifft, für wohl eingerichtet angesehen; dcö WirlhschastSzinscs und OlM^halber aber wird die Sache zur Disposition der Obrigkeiten in den Abschied genommen. Absch. 439, 5» 48. I!171!0. Den beiden Acmtcrn Meyenberg und Bettwyl wird Ercmtion vom Ohmgeld gestattet, so lange cS de»!!'Herren und Obern gefällig seilt wird, da sie zu ihren Gunsten zwei Ortöstimmen, von Zürich und Lucern-den Abschied von 1607 anführen. GlaruS referiert. Absch. 454, 8 49. ß 175. >740. Da die vom OlM^Befreiten sich auch vom Tavernengeld befreit glauben, so wird der Landvogt beauftragt, das Tavernengcld ^dem Prvject von 1738, 3 Pfd. für eine Taverne, zu beziehen. Absch. 471, 8 41.

10. Kwiegösachoil.

sFünf kntholischc Orte: Art. 177.j

a. Schützenwcscn.

Art. 176. 1720. Die Aemrer Meyenberg, Muri, Hitzkirch und Bettwyl bitten, ihnen, wie früher,^jährlichen Emolumcntc und VcrschießungSgabcn im Betrag von 154 Pfd. wieder verabfolgen zu lassen-Gesuch wird !><I lelaronckuni genvimnen. Abjch. 154, 8 21. ß 177. 1721. Deit Gemeinden der .freien Aemter wollen die V katholischen Orte die Schützengaben nicht bewilligen, da deren Mnnnl^zur Zeit noch nicht bewaffnet sei. Absch. 173, 8 11. 178. 1721t. Das Ansuchen der Angehörige ^ober» freien Aemter, daß man ihnen daö vor dem Kriege übliche Schützengcld im Betrag von 72 Gld.verabfolgen möchte, wird all iimlrnoniluiu in den Abschied genommen. Absch. 207, 8 39. ß 179. 4^Den Schützen sollen von nun an jährlich 38 Gld. verabfolgt werden. Absch. 221, 8 21. 180.Die Schützen des Amtes Meyenberg bitten um Erhöhung ihres SchützengcldeS von 32 Pfd. auf diegenossenen 62 Pfd., und das Amt Muri, das bis dahin kein Schützengcld dckommcn, sucht um ein solches