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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Rheinthal.

glarnerische erklären, daß ihre gn. Herren und Obern die Sache einmal beendigt zu sehen wünschten, und daßsich beide Rhoden deßwegen vereinigen oder der katholische Landammann der katholischen, der evangelische derevangelischen Kirchenrechnung beiwohnen solle. Absch. 190, 8 26. 365. 1722. Jnnerrhoden berichtet, daßZürich die Ausführung des Befehls, daß der Landvogt die Ungehorsamen zu Vollziehung der Kirchenrechnungzu Thal anhalten solle, durch ein Schreiben verhindert habe. Man läßt eS bei den vorjährigen Abschieden undDcclarationen bewenden. Absch. 191, 8 4. h 356. 17^11 Da das j katholisches Kirchengut zu Thal sich bedenklichvermindert, soll, um Unkosten zu ersparen, nur alle zwei Jahre förmliche Ablegung der Kirchcnrcchnung sta^finden; hingegen soll in dem dazwischen liegenden Jahre dieselbe ebenfalls gestellt und Jnnerrhoden und dei»Landvogt, wenn derselbe katholischer Religion ist, zugesandt werden. Jnnerrhoden referiert. Absch. 472, 8 2. !!357. 17Ä1 Auf des Landvogtö Antrag wird unter RatifieationSvorbehalt für gut befunden, die Kirchsrechnung wieder jährlich abzunehmen. Die bisher gehaltene Mahlzeit soll abgestellt, dem Landammann ve»Jnnerrhoden und vcm Landvogt das bisher Bezogene ferner verabfolgt, den Amtleuten aber statt der Mahlz^ein guter halber Gulden gegeben werden. Uri referiert; GlaruS läßt es beim vorjährigen Abschied bewende»'Absch. 481, 8 5. jj 358. 17Ä2. Obiger Beschluß erhält die Ratification von Lucern, Schwyz, Unterwalve»und katholisch Glarus. Uri und Jnnerrhoden wollen die Sache ihren gn. Herren und Obern hinterbringtAbsch. 497, 8 7. 359. 17 tti. Auf Uns Anzug wird zu Ersparung der Kosten beschlossen, es beim ^schiede von 1740 bewenden zu lassen. Absch. 506, 8 8.

c. Siechengut.

Art. 360. 1713. Die Katholischen von Thal zeigen an, daßihr Gcgcntheil" daö seit dem Unheil dckLandvogtS Bühlcr von 1672 und Werdmüllcr von 1700 unvcrthcilt verwaltete Siechengut thcilen wollen,wünschen, daß die Sache vor das Landvogtciamt gewiesen werde, und daß derjenige, welcher sich über da^Urthcil beschwere, die Appellation nach rheinthalischen Rechten genießen solle. Es wird geantwortet, daß ^Katholischen, wenn sie sich beschwert fühlen, in die katholischen Orte umständlich schreiben und jene beiden Urtlfi^beilegen sollen. Absch. 24, 8 2.

cl. Beschwerde der Katholischen über zu große ihnen auferlegte Kosten.

Art. 361. 1713. Zug bringt bei den katholischen Gesandtschaften auf der Konferenz zu Dicßenhofen dbBeschwerde des katholischen Pfarrers über große Kosten, welche auf die Katholischen zu Thalgetriebc»würden,» vor. Absch. 17, 8 6.

o. Besetzung der evangelischen Pfarrei.

Art. 362. 171<». Appenzcll-Außerrhodcn ist der Ansicht, daß seine nach Thal pfärrigc Gemeinde Luzcnl 'Gleinen Pfarrer aus den evangelischen Orten nehmen könne, aus welchem es ihr beliebe. Absch. 82, 8 26.

k. Gemeinsamer Gebrauch der Kirche.

Art. 363. 1727. Aus die Beschwerde der Evangelischen von Thal, daß ihnen die Katholiken zurstimmten Stunde die Kirche zu ihrem Gottesdienst nicht überlassen wollen, wird der Landvogt beauftragt, dalß"eine Uebereinkunst zu treffen, daß den Evangelischen Sommer und Winter die Kirche um 9 Uhr überlaßt