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Rhcinthal.
nicht präjudicierlich sein möge. Zürich hört diesen Vorbehalt mit Verwunderung an, hält denselben dem aarauisäBVertrag von 1740 zuwiderlaufend und protestiert feierlichst wider denselben. Absch. 482, 8 19.
24! Locales.
^Katholische Orte und Abt St. Galleu: Art. 314, 370. Zürich uud Bern: Art. 316, 318, 346, 363, 366, 375, 379, 380, 3^,429, 433, 434, 436, 441, 459 , 460 , 472-474. Fünf katholische Orte: Art. 317, 331, 353, 415. Katholische Orte: Art. M-340, 355—361, 365. 414, 462, 466. Evangelische Orte: Art. 327, 342, 344, 347, 362, 41>, 412, 421, 424, 463. Füns katholWOrte uud Appeuzell-Jmierrhodeu: Art. 352, 367. Zürich, Bern und Abt St. Gallen: Art. 363, 369, 371—374, 381—336, 421428, 430— 432, 435, 437. Acht Orte: Art..389, 471, 475. Zürich, Bern und Glarus: Art. 393, 398 , 468—470. Zürich, B-r«und evangelisch Glarus: Art. 395, 423. Zürich und Abt St. Gallen: Art. 425, 426. Fünf katholische Orte und katholisch Glarus
Art: 461. Bern und Glarus: Art. 467:f
4. Veruang.n. Parität.
Art. 314. 1.712. Ammanu Jakob Federcr und Mithastcn von Bernaug beschweren sich bei den kath^tischen Orten wegen mehrerer Punctc, welche von der andern Religion den Katholischen »vollen aufgebürdetwerden. Aus ihre bei den Gesandten Zürichs vorgebrachte Beschwerde und auf ihre Bitte, man möchte sie doä)bei der besiegelten ihnen übcrgebeneu Kapitulation schirmen, halten sie von Statthalter Ulrich die Antwort rnhalten, daß alles durch den Frieden abgcthan sei. Der Gesandte des Abtes von St. Gallen glaubt, daß dich"Leuten in der Parität schwerlich zu helfen sein werde, indessen recommendicrt er seines Fürsten Recht in dckHoffnung, daß man ihn nicht werde stecken lassen. Die übrigen Gesandten sehen auch die Unmöglichkeit dckHülse ein, beauftragen aber einen Ausschuß, bei jedem Pnncl des Memorials beizufügen, was diese Leute i"thun oder zu lassen hätten. Absch. 2, 8 0.
In Schule.
Art. 315. 1721. Eine Abordnung von Bernang beschwert sich, daß der Gemeiyde die Collatur ihftöSchulmeisters wolle streitig gemacht »verden, und daß dabei nach dem Tenor des Aaranerfriedcns verfahrtwerde, angeblich weil sie diese Collatur 1712 durch Konrad Jndermaucr Zürich ccdiert hätten, während dicffrniemals einen Befehl zu einer Ccssion gehabt habe und sie selber die Schule gestiftet und jeweilcn denmeister"gefetzt hätten. Zugleich bitten sie, daß dem Dierauer, welcher zuwider des Landvogts Befehl Schu^zu halten befohlen, die vom Landvogte diktierte Buße erlassen werden möchte. Diese wird auf die Häff^reduciert. Hingegen widersetzt sich Zürich, daß die Sache dem Abschied inseriert »verde, da es sich hier b>^um eine Civilappellation wegen der über Dierauer verhängten Buße handle und das andere Geschäft als ei>vKirchen- und Schulsache vor diese allgeineinc Sitzung nicht gehöre. Bern hat von diesem Handel nichts gew»^und läßt es bei der landsfriedlichen Declaratio» bcMNden. Die V katholischen Orte sind der Ansicht, daß dies'Sache nicht »nie cilr landsfriedliches Geschäft behandelt »verden könne, wollen die Bcrnangcr anhören und sie, wc""sie ihr Recht beweisen, bei demselben schützen. Die Gesandtschaft von evangelisch Glarus erklärt, daß,die Ortc nut Zürich in dem Frieden tractiert, ihren Stand nichts angehe, daß sie aber in derlei und in ander"Angelegenheiren sich dessen Recht brstens vorbehalte. Katholisch GlatüS und beide Appenzell eröffnen, daß ih»e>dda sie sich im Kriege Neutral gehalten, der Landsfricdc nichts derogieren könne und behalten sich ebenfalls ffssRecht vor. Nachdem nick'-Zürich nochmals dagegen protestiert, daß diese die Schule uNd-däs Diaconat Z"Bernang betreffende rein ländsfriedliche Sache dein Abschiede einverleibt »verde, uud beigefügt hatte, daß niä)^