Rhcinthal. 857
Binder, Erben und Nachkommen männlichen und weiblichen Geschlechts des ewigen Verspruchs gnädiglich zufreien, inglcichem dasselbe Ansuchen der Frau Hochrütincr, Wittwe von Michael Rictmann, für il?rcn Hos,'^e Häuser und Güter an der Segclgassc im Hos Thal wird ml loloionckuin et rooommsnil-mckuiu gcnom-'"en. Absch. 265, 8 24. jj 168. 1.727. Abgeordnete von Bernang bitten um Erneuerung eines 1644 zu^dc» emanierten ewigen Verspruchs, dessen Original bei einer Fcuersbrunst vcrmuthlich untergegangen sei.^ wird gut befunden, in den Archiven dcßwegen nachschlagen zu lassen. Absch. 265, 8 14. jj 169. 1728.
Begehren beider Petenten wird willfahrt. Absch. 281, 8 89. ^ 176. 1728. Der Stadtschrciber von^einegg und der Hofammann zu Widnau bitten um Vidimicrung der Cvpic der Erläuterung des ewigen^Üpruchs daselbst von 1644, dessen Original verloren gegangen sei. Dem Ansuchen wird willfahrt; Uri,^chwyz und Glarus aber nehmen es ack rakvionckum. Absch. 281, 8 44. 171. 1721». Georg Leonhard Zolli-^scr von und zu Altcnklingcu kommt mit der Bitte um Befreiung verschiedener Stücke und Güter in den Höfen^wnau und Haslach vom ewigen Verspruchc ein und zwar zu Gunsten seiner Kinder, Erben, NachkommenMännlichen und weiblichen Geschlechts, auch wenn ein Erbe dem andern diese Güter verkaufe; einige Stücke,^ ^ hier besitzt, genießen bereits diese Befreiung. Dem Ansuchen wird willfahrt; Glarus nimmt cö ml imti-Absch. 298, § 28. jj 172. 1721». Bern wünscht eine Eopic der vidimierten Eopic des ewigen^kspmchs, damit seine gn. Herren und Obern wissen, was sie eigentlich zu bekräftigen haben. Zürich und^cern lassen es beim vorjährigen Abschied bewenden. Uri spricht dieser vidimierten Copie die Gültigkeit ab""d läßt cs beim ersten und Hauptvcrspruch bewenden, worin die Clausel sich befinde, daß die Orte ihn mehren,ändern oder gar abthun können. Schwyz, Untcrwaldcn, Zug, Glarus und Appenzell referieren und verlangenUnfalls eine Copie. Absch. 298, 8 29. jj 173. 1731 Da die 1728 vidimierte Eopic des ewigen Vcrsprnchsnicht conform mit dem Hauptinstrumente und dem ersten alten Berspruch erfunden wird, so erhält der LandvogtAuftrag, nach dem Hauptinstrumcmc fleißig zu forschen und nächstes Jahr zu berichten. Absch. 324, 8 36.
1732. Sebastian Nüst von Staad im Rheinlhal sucht um Befreiung seines Stückes Reben, auf der Rüli^ Staad gelegen, an. Nachdem aber Abgeordnete des obern und unter» Rhcinthalö erklärt hatten, daß eine°we Befreiung ihnen sehr beschwerlich sei und dem klaren Bcrspruchbricf von 1551 zuwiderlaufe, wird die"che !,<j rvkeronckum genommen. Schwyz will cs bei den Ortsstimmcn und Abschieden, Glarus bei dem"spruchbrief von 1551 und dem gemeinsamen Schluß bewenden lassen. Absch. 341, 8 38. jj 175. 173Ageordnete des obern und untern Rhcinthalö beschweren sich, daß seit einiger Zeit viele Güter vom ewigen^lprnchc gctedigt worden seien, und daß dcßwegen Gefahr vorhanden sei, cs möchte nach und nach das ganzeleinthal in den Besitz ihrer reichen Nachbarn kommen. Sie bitten, man möchte sie bei dem ewigen Berspruch1551, den Briefen von 1586, 1598, 1616, bei den Ortsstimmcn von 1626 und dem Abschied von 1728mutzen; ferner man mochte ihre alten schadhaft gewordenen Instrumente in ein neues zusammenfassen und^ lUgc», daß, wenn der Eine oder Andere, um ein Gut von dem ewigen Bcrspruchc befreien zu lassen, in denOrten sich melden sollte, man nicht einseitig fürfahrc, sondern auch sie hiczu citicrcn möge. — Die An-alen der Gesandten sind verschieden; die bcrncrischc ist ohne Instruction, die schwyzcrischc ist instruiert, dielenithalcr bei ihren Briefen zu schützen und in den begehrten Zusatz einzuwilligen; Untcrwaldcn und Zug,^ Schwyz, nur tmß sie den verlangten Zusatz ack rofoi-onckum nehmen. Absch. 374, 8 56. 176. 1738.
^ sich zeigt, daß wegen des ewigen Verspruchs viel Streit und kostbare Rechtöübungen in Folge der"'gleiche,, Auslegung desselben entstehen, so wird der Anzug in den Abschied genommen, ob eS nicht zweckmäßigdaß die Hoheiten in dieser Beziehung eine Verordnung machen. Zürich läßt cS beim Alten bewenden.
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