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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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668
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Juli 1743.

I. In Folgewer Beschwerde der eidgenösstschcn Kaufmannschaft in Frankreich, daß den schweizerischen Waarrir zurEinfuhr nach Frankreich nicht die gerade Route in die Freigrafschaft Burgund gestattet, sondern der Umwegüber Lyon zugemuthct werde, wird der Entwurf eines Schreibend an den französischen Ambässador verlesen-Zürich, Bern, Glarus, Basel, Schaffhausen, Appenzell-Außerrhoden und Stadt St, Gallen unterstützen diesesSchreiben und stimmen für sofortige Absendung desselben; Lucern, Uri, Schwpz, UnterwaldeN/ Zug, Solothurn,ZNnerrhoden, ohne Instruction, nehmen es od rekoroadum, wollen aber innerhalb zweier Monate Zürich ihrenEntschluß mitthcilen, Freiburg beruft sich auf sein Schreiben an Zürich, in welchem es seine Mciitung dar-gethan. Der Gesandte des Abts von St. Gallen wäre instruiert gewesen, Hand zu bieten, wenn etwas Ge-meinsames hätte beliebt werden können, 8 0, Ii,. Durch den Svoi-äwira mtkngirälo Vigicr wird eilt Schreibendes französischen AinbassaVors übergeben und durch ein mündliches Complimcnt begleitet; in demselben sagt derAmbassador, daß es iit seinem Wunsche liege: da ronnuvelor da m.i >>ort los disposilinn« vnis trau-verc>/, tmismir« 80 Al.ijostö de vous dolirnz,- des ^reuves eoaslnntes de so kienvoill.mve : dsns les glloire^de vis vtsts, g»i pourrnnt nveir guelgiis inllueNev nvve vellvs de In eouronne relatiVemeNt' aux traitosiz»i nous uriissent degniis WNt de sieeles et doNt les lions se seNt tnusoiirs eonstamment ressen'es pur I'i»e>>-Nation et la eontlanes wutuelle si naturelle aux deux nations. GegeucompliMeNt, 8 10. I. Zug crössnebdaß ein gewisser Dinant, kein Eidgenosse, ein Regiincnt von vier Bataillonen für spanische Dienste geworbenhabe, was dem Abschiede von 1738 schnurstracks zuwider laufe. Dieser Anzug wird, da solche Werbung un-verträglich mit den Abschieden von 1737 und 1738 und "der Reputation der Stände ist, dem Abschiede ein-verleibt, Der Gesandte d:S Abts von St, Gallen ist ohne Instruction, 8 11, 1»» Es wird in Anzugbracht, wie hie und da die Naturalisationen zu größtem Nachtheil der Eidgenossen einreißen, nach welchen nurin der Absicht gestrebt werde, daß die Betreffendenschweizerische Regimenter und Compagnicen erlangen können ,so daß sie den Unsrigen vor ihrem Glücke stehen. Eine aufgestellte Commission bringt darüber folgendes Gut-achten, welches ad evksrondum genommen wird: 1) Kein Naturalisierter soll von den Orten als wahrer Eid-genosse angesehen werden, folglich auch keinen Zugang weder zu eidgenössischen Regimentern, noch CompagniecUhaben, sondern erst dessen Kinder, welche nach der Naturalisation geboren worden sind ; dieselbe Bewandtnis'soll es auch mit denjenigen Personen haben,welche von einem der über die gemeinen Booteten regierendenOrte hinter ihm naturalisiert worden"; diesen soll in den Vogteicn keine WctbüngSfrciheit zukommen, EMsolcher Naturalisierter hat übrigens an dem Orte, wo er naturalisiert ist, zu domiciliere» oder muß wenigstens4000 Thlr, eigener Mittel im Land haben, 2) Keinen Coinpägnieen soll die Werbung in den gemeinen Herr-schaften gestattet werden, es gehöre denn diese Compägnie zu einem RcgimcNte , welches von einem Wer Vrttavouiert ist, 3) Dm Subalternen sind keine Patente zur Werbung zu geben. 4) Werbung für fremde Regimenterin der Eidgenossenschaft Zoll nicht gestattet sein; rathsam wird auch gefunden, fremden Rccruten in KricgszciteUdewDurchmarsch durch die Eidgenossenschaft nicht zu erlauben; jedoch soll dieß der Convcnienz jedes Ortes über-lassen werden. Berns Gesandtschaft erklärt über dieses ganze Geschäft keine Instruction zu haben. Die Ge-sandten von Glarus geben zu dem Artikel, betreffend die Naturalisation undAnnehmuNg und Aufwcrbungihrer CompagNieen in den gemeinen Herrschaften keine Hand"/ da eine solche Verordnung ihres Standes un-beschränkten und vertragsmäßigen Rechten zuwiderlaufe, und behalten ihren gn. Herren und Obern die CoN-venienz vor. 8 12, 1». Freiburg bringt in Anzug, daß man möglichst darauf bedacht sein möchte, daß l'"einem erfolgenden FrrcdcN zwischen den kriegführenden Mächten die Eidgenossenschaft dem Friedensschlüsse ein-verleibt werdeü möchte/da sonst das jetzig^ in Europa waltende Shstcm der Eidgenossenschaft höchst gefährlich