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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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September 1742.

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mehr benutzen; 2) daß die von Missy seit längerer Zeit einige CloS gmmcht, obgleich dieselben durch jenenTranSget verboten würden; V daß die von Missy, ungeachtet die von St. Aubin laut jenes TränSaetes.hinterMissy den Weidgang drei Tage nach dem Heuet für alte ihre Pferde.haben, ihnen dieselben im Juni 1741weggeführt und -gepfändet hätten. Die Hon Missy hingegen behaupten,.-daß-durch daslReglement von 1717die FrühlingSweide verboten fei und die,, Gemeinde St. Aubin selbst ihr Recht darauf:, ausgegeben habe; daßsie feine Anschläge gemacht, und sie, wo je deren sich finden sollten dieselben zu. öffnen bereu feien; endlich seidie Pfändung der Pferde die Reciprocität dafür, daß ihnen die von St. Aubin ihre Kühe 1740 hinter AgncnSgepfändet, da ihnen für all ihr Vieh die Weide im ganzen Territorium von AgncnS.z,gestanden worden feimit Ausnahme der Motte von Agnen.s; die von St. Aubin behaupteten aber fälschlich, daß-diese Motte vonAgncnS das gcsamintc Territorium von AgnenS fei. Nachdem die beiden Parteien replicierl und duplieierc unddie Gesandten ihre verschiedenen Ansichten gegenseitig eröffnet hatten, ferner Bern in den Vorschlag Frciburgseingewilligt hatte, daß noch Leute von beiden Parteien abgehört werden möchten, weil die bisherige PrariS indieser Sache maßgebend sei, so werden von den beiden Orten je ein Mann verhört. Da deren Aussagen abereinander widersprechen, so wird der Weg einer gütlichen Ucbcreinkunft eingeschlagen und der Versuch gemacht,beide Parteien durch billige Vorschläge einander näher zu bringen. Da aber auch dieser Versuch scheitert, soerklären beider Stände Gesandtschaften die Lage der Sachen ihren Obrigkeiten hinterbringen zu wollen; diebernerischc eröffnet noch, daß sie zu Aufhebung jenes ganzen TranSacts instruiert gewesen sei, weil derselbe alsnachthcilig für die Ihrigen angesehen werde. Ferner soll Allcö in statu g»» bleiben und die gegenseitigePfändung ausgehoben werden, bis die Obrigkeiten darüber werden verordnet haben. Die Gesandtschast Frei-burgö nimmt Letzteres in den Abschied.

304.

Conferenz von Uri, Schwyz und Untevwalden.

An-der Treib, 25. September 1712.',

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Gesandte: Uri. Joseph Florian S,colar, Landammann; Jost. AntynSchund, Alt-Landammann und Landö-fändrich; Karl Franz Schmid, LandSseckelmcistcr. Schwyz. Franz Joseph Rcding von Biberegg, Land-amman»' und Panncrherr; Franz Dominicus Betschart, Alt-Landammann. Obwaldeu. Anton Franz Bücher,Landammann und Pannerherr. Nidwaldcn. Nielauö Daniel Kaiser, Landammann und Landshauptmannob und nid de.» Kernwald; Johann Jost Würsch, des Raths.

t». Nach der eidgenössischen Begrüßung wird die Klage vorgebracht, daß die zu Luccrn anlangenden bur-gundischen Salzfässer übel konditioniert und nicht mehr voll seien. Es wird beschlossen, daß jedes Ort inLucern einen zuverlässigen Mann bestellen soll, der im Beisein des SaWctorS die Fässer öffne und daö Man-gelnde ergäüze. Sollte das vwveigert werden, so solle man solche übclconditioniertc Fässer zu Luccrn liegenlassen und beim Ambassador dann Beschwerde einlegen. Sollte auch dieser Schritt erfolglos sein, so möchteman dahin trachten, die Spedition jemand andern, zu übergeben. Jedem einzelnen Orte bleibt es überlassen,Mittel und Wege zu finden, wie der bisher erlittene Schaden ersetzt werden könne. § 1. I,. Uri zeigt an.