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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
Entstehung
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Juli 1739.

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',l- Stuckh. Zürich 1736" in seinem Gebiete verboten und an Zürich geahndet habe, und macht die übrigenOrte auf diese gefährliche Schrift aufmerksam. Die übrigen Gesandten verdanken die Anzeige und versichern,daß ihre gn. Herren und Obern, sobald sie merken werden, daß diese Schrift in ihr Gebiet eindringe, Ver-ehrungen treffen werden, 8 6.

Man sehe auch im Abschnitte Henschastsangelegenheiten:

Landgrafschaft Thnrgan.

Art. 360. Judicatur- und Cvmpetenzsachen. Art. 641. Locales.

Nhcintbal.

Art. 462. LoeateS.

Grafschaft SarganS.

Art. 88. Huldigung. Art. 177. Jnstizsachen. Art. 379. Localis.

>> 143. Judicatur- u. Competenzcouflicte.

4S«.

Konferenzen der evangelischen Städte und Orte während der gemeineidgenössischen Tagsatzung

im Juli 1739.

IStaatsarchiv Zürich.j

Gesandte. Mühlhausen und Biel sind nicht vertreten.

Der Bet-, Büß-, Fast- und Danktag wird auf den 19. September angesetzt. I». Steuern: 1) denReformierten Gemeinden zu Gröncnbach und Hirbishofen 299 fl.; 2) dem Pfarrer und Schulmeister zuChristian-Erlang 139 fl.; 3) der reformierten deutschen Gemeinde zu Mariakirch 299 fl.; 4) der reformiertenfranzösischen Gemeinde daselbst 199 fl.; 5) dem reformierten Pfarrer zu Ncu-Bärcnthal 299 fl.; 6) den beiden refor-mierten Predigern zu Friedrichsthal und Karlsruhe je 199 fl.; 7) der reformierten Gemeinde Baircuth 199 fl.;8) den reformierten Gemeinden zu Speyer und Wormö je 199 fl.; 9) den Kirchen- und Schuldicnern in derChurpfalz 399 Thlr.; 19) zur Unterhaltung fünf picmontesischer und drei ungarischer Studenten 836 fl. fSt.Gallon steuert nur 69 fl.s; 11) dem reformierten Prediger zu Ncurcuth im Durlachischcn 199 fl.; 12) an die Steuervon 299 fl. für das reformierte Gymnasium zu Lissa in Polen tragen nur bei: Zürich, Bern, Mühl-Bausen und Biel. Den Beitrag verweigert Schaffhauscn zu 6. 7. 8. 11, Appenzell zu 8 und 11, St. Gallen zu7, jS. Seite 7. > 8 2 bis 13. — Dem Steucrbcgchrcn der reformierten französischen Gemeinde zu Stuttgart fürErweiterung ihres Versammlungsortes, so wie dem der evangelisch-lutherischen Vorsteher zu Neustadt an der Atschfür ihre Schule wird nicht entsprochen. 8 11- «I. Ob und wie viel der reformierten Gemeinde zu Lübeck an denBau ihrer Kirche gesteuert werden soll, wird zu bestimmen den gn. Herren und Obern überlassen. 8 15. v.Tür den aus Frankreich kommenden «Wnmlrnm .l-iogues M Ilnko««;« wird auf Berns Ansuchen unter

RatificativnSvorbchalt eine Steuer von 199 fl. in IXörtischcr Repartition für ein Jahr dccrcticrt. 8 16. Fürdie Reparatur der reformierten deutschen Kirche zu Worms 299 fl. in IXörtischcr Repartition unter Ratifications-vorbehalt, 8 17- K. Der fremden in der Eidgenossenschaft sich einfindenden Collcctantcn halber wird eine Verord-nung folgenden Inhalts -ick , alillcsnckum in den Abschied genommen: Dieselben sollen abgewiesen werden, oder manfvlle wenigstens mit dem Beitrag an solche Steuern zuwarten, bis man von den Herren des OrtS, für welchen

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