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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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März 1739.

sich: 1) daß sie hinsichtlich der Begräbnisse mit den vfkioior« «In guot und den dadurch herbeigeführten Kostc"beschwert werden; 2) daß Kranke und Sterbende von katholischen Geistlichen besucht und der Religion wegc»angefochten werden; 3) daß sie öfters „angesprengt" worden seien, die Kinder durch katholische Geistliche »"tZuziehung katholischer Taufpathcn taufen zu lassen; 4) wünschen sie. daß ihnen gestattet werden möchte, Mvatim Geistliche zu haben, und daß sie vor den Verlockungen ihrer Kinder in die Klöster sicher gestellt werdenmöchten. Diese Beschwerden wünschen die Betreffenden bei den BundeSverhandlungcn berücksichtigt. Dieselbe"werden für so erheblich angesehen, daß man den ersten Punct bei den Bundcsvcrhandlungcn zu empfehle» b^schließt, des zweiten halber etwas in die lettre« annexe« setzen will. Der Rcligionsübung halber ulöchtc» s^die Kaufleute mit der bisherigen Gewohnheit begnügen. Gegen die Verlockung der Kinder in die Klösterman trachten die nöthigen Präcautionen zu erhalten. 8 5. F". In Folge eines vorgelegten Memorials, ^welchem nachgewiesen wird, wie begründet die Klagen der in Frankreich sich aufhaltenden Schweizer hinsich">der sogenannten liillot« cko lmngiio seien, wird beschlossen, den gn. Herren und Obern vorzustellen, wie l'^gründet und wie nothwcndig die Forderung der Entschädigung sei, und daß man seiner Zeit beim Ambaß"^aufs nachdrücklichste auf Abhülfe dringen müsse. Unterdessen sollen die durch die villot« zu Verlust Gekoi»"»"^die passenden Instrumente, tun ihren Verlust zu beweisen, zur Hand bringen und an dem Hose selbst auf ^ihnen gut dünkcndc Weise das Geschäft recommcndieren lassen; von Seite der evangelischen Orte wird ilM"Hülfe zugesagt. 8 6. K. Während man die Titulatur, welche der König dem eidgenössischen Corpus ">"jedem Stand insbesondere gicbt, angemessen findet, wird verlangt, daß, wenn eiste Gesandtschast gemeiner ^genofsenschast abgeschickt wird, dieser ebenderselbe Rang, wie den Republiken Holland und Venedig, gclff^werde; daß aber, wenn nur ein einzelnes Ort jemand absenden würde, derselbe als ein Gesandter zweiten Ra»b^anzusehen sei. In Beziehung auf das Ceremvniel gegenüber dem Ambassador und auf dessen Titulatur istden Canzleicn nachzuschlagen und darüber zu berichten. 8 7. Ii. Basel stellt den Antrag, künftig einen Minist^am französischen Hofe zu halten, welcher die vorfallenden Geschäfte in lnco selbst besorgen könnte. Die ^schcidung darüber wird den gn. Herren und Obern überlassen. 8 8- I« In dem Bundcöinstrumcnt ist Z" ^pufferen, daß keine neuen Festungen näher als zwei Stunden Wegö von der Eidgenossenschaft angelegt >"die vorhandenen nicht erweitert werden sollen. 8 9. Ii,. Der Gesandte von Glarus und der von Biel stelle"das Ansuchen, daß ihnen ihre in katholischer Hand stehende Eompagnic restituiert werden möchte. Die übrijsi"Gesandten versprechen ihnen, bei gelegenem Anlaß dazu behülflich zu sein. 8 1l>. I. Die Mehrzahl derläßt sich auch gefallen, daß bei Anlaß der Bundeserneucrung das Ansuchen gestellt werde, daß das vor>"für zwei Studenten aus jedem Ort bezahlte jährliche Stipendium von ckstl) Livrcö ferner bezahlt werden8 11. Dem Johannes Römer von Zürich wird ein Fürschreiben an den König von Sardinien bewnü^damit er wieder in den Besitz der Summen und Effctti komme, welche ihm von seinem in des sü'""Residenz eonditionicrendcn Sohne unrechtmäßig entrissen worden. 8 12. i». Es wird der EntwurfAntwortschreibens an den Ambassador vorgelegt, in welchem demselben von den zu Aarau gepflogene» ^rathungen über die Bundeserneucrung Kenntniß gegeben wird mit beigefügten: Ansuchen, daß derselbeOrt bestimmen möchte, wo die Gesandten der Orte mit ihn: über dieselbe confcricrcn könnten. Nachtroffener Ratification von Seite der Orte soll das Schreiben abgeschickt werden. 8 13.