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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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März t739.

gern und von ebenderselben Religion erwählt werde. Art. IV. V. ES bleibt bei den Bestimmungen des Bundesvon 1663; doch glaubt Zürich, daß beigesetzt werden könnte, daß die Völker bei „begründet anscheinender Gefahrheimberufcn werden mögen. Art. VI soll entfernt werden, da deßwegen viel unbclicbige Anstöße zu besorgenseien. Art. VII bleibt. Art. VIII. IX. X. Mehrere Committicrtc legen ein aus 23 Artikeln bestehendesProjcct einer Capitulation vor, welches in der Sitzung angenommen wird. Art. XI. XII. Einige Orte sindder Ansicht, daß man, im Falle die Eidgenossen in fremdem Kriege begriffen seien, die Anzahl der Auriliarvölkcr,welche aber eidgenössische, nicht fremde Truppen sein müssen, auf etliche tausend Mann in des Königs Zahlungzu bringen trachten sollte; die andern besorgen, daß eine solche Anzahl mehr Schaden, als Vortheil bringe, wollendiese Stipulation künstiger Ncgotiation überlassen, bei welcher dann ein MehrcrcS, als im Bund von 1663enthalten ist, und als die nach jetziger Gewohnheit eingerichtete Gegenhülfe besteht, zu stipulieren sein wervc-Einstimmig ist man auch der Ansicht, daß gleich nach diesem Puncte ein eigener Artikel aufgestellt werden sollte,in welchen« sich der König verpflichte, in einheimische unter den Ortcir der Religion oder andrer Sachen halberentstehende Streitigkeiten sich weder dirccte noch indirecte einzumischen. Art. XIII. Um die Zweideutigkeit u"Bunde von .1663 zu beseitigen, soll deutlich gesagt werden, „daß kein Theil mit seinen Feinden Frieden oder„Anstand machen soll, er schließe denn seine Bundesverwandtcn ein in dem Verstand, daß diese Einschließung„aus alle Friedensschlüsse, insofern die Ansuchung darum von dem einten oder andern Theile gemacht wird, gc>m'i>ll„und beobachtet werden soll." Die Worte „ohne Vorwisscn" sind demnach wegzulassen. Art. XIV. Mitlassung des Wortes „Unterthancn" ist die Restriktion auf Todtschläger, Banditen, Staatscriminellc z» machen,damit im klebrigen den Orten das droit d'llosziitalitö nicht benommen werde. Hinsichtlich des Passes fin^elman, daß derselbe nicht, wie im Bunde von 1663, gestattet werden könne; daß demnach dieser Artikel entwederwegzulassen sei oder wenigstens nur auf freien Handel und Wandel für Kaufleute und Reisende „gestellt wer-den sott." Art. XV. XVI. Der Anfang des Art. XV. ist „auf eine anständigere Weise einzurichten"; stalldcS Wortes „Pensionen" soll gesetzt werden: Fried-Bundes- oder Subsidiengeldcr. Ferner ist zu stiputicrcWwie viel künftig jedem Ort zukommen soll. Die Einziehung der rückständigen Pensionen und andrer Gellerist jedem einzelnen Stande während der Bundcsverhandlungcn zu betreiben überlassen, doch sollet« sich die e«wzelnen Orte dabei bchülflich sein. Art. XVII. In Betreff des Salzes wird beim Ambassador darauf Z»stieren beschlossen, daß jedem Orte frei stehen soll, von den ihm am besten gelegenen Salzpfannen Salz Z"nehmen, und daß das Salz in chcvorigcm Preis nach den ältcrn Tractaten und ohne Zoll oder andre Auflagtfrei verabfolgt werde. Ferner soll daS Wort Vivros speciell erläutert werden. Endlich ersucht Basel die übrigenStände um ihre Assistenz, damit es günstige Bestimmungen für seine Gefälle im Sundgau und Elsaß erlangtsie wird ihn« zugesagt. Art. XVIII. Die Beibehaltung dieses Artikels wird allgemein für passend craclPllDenjenigen Orten, welche diesem Artikel zuwider beschwert werden, wird Assistenz zugesagt. Art. XIX webenfalls stehen bleiben; denjenigen Orten, welche über Beschwerden zu klagen haben, wird ebenfalls Assistszugesagt. Art. XX. In Betreff der Zollfrcihcit und des freien Handels wird ein inS Einzelne gehendcS Prall'^voi« den Direktoren der comincrcierenden Stände eingegeben, dasselbe durch einen von den Gesandten ihnen be>gegebenen Ausschuß besprochen, erläutert und abgeändert. Nachdem nun dasselbe von sämmtlichcn Gesandtesgut geheißen «vorden, wird beschlossen, es seiner Zeit dem Bundeöinstrumente zu inserieren. Art. XXI. ^ 'Beide Puncte sind wegzulassen, namentlich ist die Garantie der ennetbirgischen Lande zu vermeiden. Art. ^XXIV. Wenn bei der Negotiation von Seite Frankreichs in Betreff der Frage, «ver in diesem Bündnißzubehalten sei, ein Vorbehalt dem Instrument beigesetzt, «verde«« soll, so ist von Seite der evangelischen 6^